Angeklagte fehlte
Staatsanwalt veranlasst Festnahme einer früheren KITA-Leiterin

Eine 44 Jahre alte frühere Leiterin einer Sprockhöveler-Kindertagesstätte wird der gewerbsmäßigen Unterschlagung beschuldigt. Vor Gericht erschien sie nicht. Jetzt erging ein Haftbefehl.

Die Anklagevorwürfe der Staatsanwaltschaft gegen sie wiegen schwer. Als frühere KITA-Leiterin wird sie von der Staatsanwaltschaft beschuldigt, im Zeitraum 2015 bis 2016 gewerbsmäßig in 29 Fällen unberechtigt Geld aus der Barkasse und von zwei Konten der KITA zweckentfremdet verwendet zu haben.

Dass ihr unentschuldigtes Fernbleiben bei Gericht Folgen haben kann, wird die frühere Leiterin einer Kindertagesstätte aus Sprockhövel jetzt zu spüren bekommen. Polizeibeamte werden sie aufsuchen, festnehmen und in eine Untersuchungshaftanstalt bringen. Dort wird sie bis zum nächsten Termin des Schöffengerichtes bleiben.

Nachdem bei einer internen Prüfung der KITA für die von der Angeklagten getätigten Verfügungen keine Belege gefunden wurden, soll sie diese Belege auch im Nachhinein nicht vorgelegt haben. Dadurch entstand der Verdacht, dass die Angeklagte das Geld nicht für Zwecke der Kindertagesstätte verwendet haben könnte. Der entstandene Schaden soll über achttausend Euro betragen.

Der Geschäftsführer der KITA erstattete daraufhin Anzeige bei der Polizei.
Trotz zugestellter Ladung erschien die Angeklagte, die inzwischen verzogen ist,  nicht vor dem Schöffengericht. Auch ihr Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Peter Steffen, hatte keine Erklärung für das Fernbleiben seiner Mandantin.

Staatsanwalt Björn Kocherscheidt beantragte daher den Erlass eines Haftbefehls. Nach kurzer Beratung kam das Schöffengericht diesem Antrag nach. Die Hauptverhandlung wird neu anberaumt, sobald der Haftbefehl gegen die Angeklagte vollzogen wurde.

Der Geschäftsführer der KITA hat schon angekündigt, den Fehlbetrag bei der Angeklagten geltend zu machen, da KITA, Kinder und Eltern nicht darunter leiden dürfen. Das Kontrollgefüge der KITA wurde nach dem Vorfall neu bewertet und geändert.

Der STADTSPIEGEL berichtet weiterhin.

Ergänzung :
Das Strafgesetzbuch sieht bei gewerbsmäßiger Unterschlagung (§ 263 STGB) je Einzelfall einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor.
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe kann ein umfassendes Geständnis, eine Wiedergutmachung bis zum Prozessbeginn sowie ein bisher unbescholtenes Leben strafmildernd berücksichtigt werden.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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