Schöffengericht
Sexueller Übergriff auf Restaurantmitarbeiterin – Urteil : 2.400 Euro Geldstrafe

Das Schöffengericht verurteilte heute einen Sprockhöveler zu einer Geldstrafe von 2.400 Euro. Er gestand, einen sexuellen Übergriff auf eine Restaurantmitarbeiterin gegen deren Willen begangen zu haben.

Es war bereits der zweite Termin beim Schöffengericht. Die erste Hauptverhandlung Anfang November des letzten Jahres wurde direkt zu Beginn auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten unterbrochen. Richter, Schöffen, Staatsanwältin, die Rechtsanwältin der Geschädigten und der Rechtsanwalt des Angeklagten zogen sich zu einer nichtöffentlichen Beratung zurück. Die Strafprozessordnung lässt diese Möglichkeit zu.

Als Ergebnis wurde eine schriftliche Einlassung des Angeklagten zu den Tatvorwürfen angekündigt und ein weiterer Termin des Schöffengerichtes angesetzt.

Sexuelle Handlungen gegen den Willen einer jungen Frau
Die schriftliche Einlassung des Angeklagten liegt dem Gericht inzwischen vor und die Fortsetzung der Gerichtsverhandlung fand jetzt statt. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beschuldigte einen 39 Jahre alten Restaurantmitarbeiter aus Sprockhövel, Mitte Januar 2018 sexuelle Handlungen an einer 19jährigen Kollegin gegen deren Willen vorgenommen zu haben.

Nach Restaurantschluss hatten sich im Januar 2018 einige Mitarbeiter noch zu einem alkoholischen Umtrunk in dem Lokal zusammengesetzt. Nachdem die weiteren Mitarbeiter gegangen waren, lud der Angeklagte nach Mitternacht die 19jährige noch in seine Wohnung ein, die sich über dem Lokal befindet. Die Ehefrau des Angeklagten übernachtete zu diesem Zeitpunkt bei einer Freundin.

Opfer erwachte teils unbekleidet neben nacktem Angeklagten
In seiner Wohnung soll der Angeklagte der Geschädigten Alkohol eingeschenkt haben. Er versuchte dann seine Kollegin gegen ihren Willen zu küssen. Sie sträubte sich auch, ihn sexuell zu berühren. Kurze Zeit später wurde die 19jährige plötzlich „schläfrig“ und ihr Erinnerungsvermögen setzte erst wieder ein, als sie am nächsten Morgen teilweise unbekleidet im Bett neben dem nackten Angeklagten erwachte. Die junge Frau ging erst Tage später zum Arzt und zur Polizei.

Die Aussage der Geschädigten, der Angeklagte habe ihr am Morgen danach gesagt, sie solle nichts erzählen, wurde von diesem bestritten. Auf Nachfrage des Schöffengerichtes schilderte dieser auch, er schlafe immer nackt. Für seinen Übergriff entschuldigte er sich dann.

Der Staatsanwalt sah es als erwiesen an, dass sich der Angeklagte der sexuellen Nötigung schuldig gemacht habe. Er plädierte für den minderschweren Fall der sexuellen Nötigung auf eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die noch in eine Geldstrafe umgewandelt werden könne, da der Angeklagte, der seit 1999 in Deutschland lebt, bisher nicht vorbestraft ist. Rechtsanwältin Tahden-Farhat schloss sich als Opferanwältin dem Plädoyer des Staatsanwaltes an.

Der Anwalt des Angeklagten, Rechtsanwalt Wortmann, führte aus, dass sein Mandant die Situation in seiner Wohnung wohl missverstanden habe. Er sei wohl von völlig falschen Voraussetzungen ausgegangen. Er bewertete die Tat als minderschweren Fall und plädierte für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

Richter Kimmeskamp verkündete dann das Urteil des Schöffengerichtes. 2.400 Euro Geldstrafe muss der Sprockhöveler bezahlen. Dieses entspricht 120 Tagessätzen bzw. vier Monaten Gefängnis. Das Schöffengericht berücksichtigte beim Strafmaß, dass der Angeklagte den sexuellen Übergriff in seiner Wohnung gestanden habe. Dadurch wurde der Geschädigten eine detaillierte Vernehmung vor Gericht erspart, die für diese sicherlich eine große Belastung gewesen wäre. Strafschärfend sei der große Altersunterschied zwischen Täter und Opfer und die Ausnutzung der schwächeren Position der jungen Frau durch die Tathandlung in der Wohnung des Angeklagten.

Da die Höhe der Tagessätze einkommensabhängig ist, berücksichtigte man -ohne gerichtliche Überprüfung in der Hauptverhandlung- das vom Angeklagten mündlich angegebene Nettoeinkommen und setzte den Tagessatz mit 20 Euro an.

Die Gerichtskosten, die Kosten des Anwaltes und die Kosten der Nebenklage muss der Sprockhöveler ebenso bezahlen. Ob nach Rechtskraft des Urteils noch weitere Schadenersatzansprüche durch die Geschädigte gestellt werden, war nicht Gegenstand dieser Schöffengerichtsverhandlung.

Gegen das Urteil des Amtsgerichtes Hattingen wurde zwischenzeitlich Berufung eingelegt.

Erklärung : Strafprozessordnung § 257c
Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. …..
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. …….

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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