Trunkenheit
Mit 3,41 Promille Auto gefahren – Richter lehnt Verfahrenseinstellung ab

Ein Hattinger wurde von der Staatsanwaltschaft beschuldigt, Mitte August 2018 unter erheblichem Alkoholeinfluss in Welper ein Kraftfahrzeug geführt und dabei auch einen Fremdschaden verursacht zu haben.

Der 48 Jahre alte Hattinger kann sich nur noch daran erinnern, dass er auf einer Gartenparty eingeladen war und Alkohol getrunken hat. An das weitere Geschehen hat er nach eigenen Angaben überhaupt keine Erinnerungen mehr.

Das Ergebnis der von der Polizei nach seinem Unfall bei ihm veranlassten Blutuntersuchung ergab einen Wert von 3,41 Promille. Er bestritt vor Gericht, regelmäßig Alkohol zu trinken. „ Wenn man mit über drei Promille noch Autofahren kann, deutet vieles darauf hin, dass man regelmäßig Alkohol konsumiert“, sagte Richter Dr. Amann zum Angeklagten.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Hattinger für diese Tat einen Strafbefehl von 75 Tagessätzen zu je 10 Euro, also 750 Euro Geldstrafe, zugestellt. Dagegen hatte der Hattinger Einspruch eingelegt.

Er erschien mit einem Begleiter vor Gericht, der ihn gleichzeitig unterstützen und für ihn dolmetschen sollte. Amtsgerichtsdirektor Dr. Christian Amann lehnte direkt den Antrag des Begleiters, diesen als Pflichtverteidiger zu bestellen ab, da ihm dafür die erforderlichen Gründe fehlten. Ein Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse bezahlt.

Antrag auf Schuldunfähigkeit abgelehnt
Den dann unmittelbar vom Begleiter in´s Spiel gebrachten Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens wegen Schuldunfähigkeit aufgrund des hohen Blutalkoholgehaltes des Angeklagten, lehnte der Richter ebenfalls ab.

Der Begleiter erklärte im Namen des Angeklagten, dieser beklage sich über den Verlust seines Führerscheines und die auf ihn zukommende kostenpflichtige Teilnahme an einer MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung). Erst danach entscheidet nämlich die Straßenverkehrsbehörde über die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis.

Da damit das Verfahren „festgefahren war“ verfügte der Vorsitzende Richter, einen weiteren Termin für die Hauptverhandlung anzusetzen und zu diesem Termin einen vereidigten Dolmetscher für den Angeklagten zu bestellen. Dann wird erneut in die Beweisaufnahme eingetreten.

Nach dem gut gemeinten Schlusswort des Richters, dass der ursprünglich erlassene Strafbefehl von 750 Euro für diese Tat ein „relatives Geschenk“ an den Angeklagten gewesen sei und die weitere Durchführung der Hauptverhandlung auch ein höheres Strafmaß bringen könnte, verabschiedeten sich die Gerichtsparteien voneinander.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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