Leinenzwang am Westuferpark: Hundebesitzer müssen Rücksicht üben

Hunde dürfen nur in Feld, Wald und Wiese unangeleint geführt werden, wobei eine Befreiung für das Untergehölz im Wald nur für Jagd- und Polizeihunde gilt. | Foto: Olaf Hellenkamp
  • Hunde dürfen nur in Feld, Wald und Wiese unangeleint geführt werden, wobei eine Befreiung für das Untergehölz im Wald nur für Jagd- und Polizeihunde gilt.
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Haltern. Weil eine Halterner Bürgerin offenbar schlechte Erfahrung mit Hunden und/oder ihren Besitzern am Stausee gemacht hat, forderte sie Bürgermeister Bodo Klimpel auf, sich dieses Themas anzunehmen und dass eine Anleinpflicht rund um den Stausee sowie an der Stadtmühlenbucht und im Westuferpark eingeführt werden sollte. Ebenso sollten dort Schilder auf dieses Gebot aufmerksam machen. Daraufhin schrieb Bürgermeister Bodo Klimpel der Bürgerin, dass es längst weitreichende Regelungen hinsichtlich der Verpflichtung, Hunde an der Leine zu führen, gibt.

„Innerhalb geschlossener Bebauung, in Grünanlagen und in Bereichen mit besonderer Klassifizierung wie zum Beispiel das Naturschutzgebiet „Westruper Heide“ gilt das Anleingebot für alle Hunde unabhängig von Rasse oder Größe.“ Einfach formuliert: Hunde dürfen nur in Feld, Wald und Wiese unangeleint geführt werden, wobei eine Befreiung für das Untergehölz im Wald nur für Jagd- und Polizeihunde gilt. Für die Bereiche Westuferpark und Stadtmühlenbucht gilt also bereits die Anleinpflicht. Für den Bereich rund um den Halterner Stausee gilt sie nicht, weil es sich hier um ein Waldgebiet handelt, in dem Hunde nach landesgesetzlicher Regelung durchaus unangeleint geführt werden dürfen.
Gleichzeitig weist Bodo Klimpel darauf hin, dass Unabhängig davon auch dort natürlich die allgemeinen Halterpflichten aus dem Landeshundegesetz gelten. Danach muss die Aufsichtsperson Sorge dafür zu tragen hat, dass von einem Hund keine Gefahr ausgeht.

„Je bedrohlicher eine Situation wird, umso mehr steht die Aufsichtsperson in der Verantwortung zu handeln.“

Klimpel: „Je bedrohlicher eine Situation wird, umso mehr steht die Aufsichtsperson in der Verantwortung zu handeln.“ Die Regelung beinhaltet u.a. eine Pflicht zum verantwortungsvollen Verhalten in der Hundeführung, z.B. zur Rücksichtnahme auf die Empfindsamkeiten anderer Mitmenschen, und trägt außerdem unberechenbarem Verhalten von Hunden Rechnung. So muss es niemand dulden, von mitunter schmutzigen Pfoten eines Hundes auch nur berührt zu werden. Wie diese Regelung umgesetzt wird, stellt der Gesetzgeber den Aufsichtspersonen tatsächlich frei.
Klimpel verhehlt nicht, dass es hier und da zu problematischen Situationen kommt, mit denen sich oftmals auch das städtische Ordnungsamt befassen muss. Dazu gehören diejenigen, bei denen die Aufsichtsperson entweder nicht umsichtig genug agiert oder nur ungenügend ins Kommando stellt. Nur: „Solche Probleme lassen sich allerdings nicht durch Beschilderung lösen, sondern nur durch direkte und faire Kommunikation zwischen den Beteiligten zu einem konkreten Anlass.“

Autor:

Michael Menzebach aus Haltern

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