OVG NRW erklärt die Windvorrangzonen für unwirksam
Haltern. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat heute auf den Normenkontrollantrag dreier Personen-, bzw. Personengesellschaften den „sachlichen Teilflächennutzungsplan der Stadt Haltern am See zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ für unwirksam erklärt.
Die Antragsteller hatten im Jahre 2011 Anträge zur Errichtung von Windenergieanlagen gestellt, und zwar für zwei in Lippramsdorf und eine in Hullern. Ein anderer Antrag sieht die Errichtung von vier weiteren Windenergieanlagen in Hullern vor.
Alle Anlagen sollten aber außerhalb der vom Rat beschlossenen Konzentrationszonen liegen, so dass der Kreis Recklinghausen als Genehmigungsbehörde die Anträge abgelehnt hat. Hiergegen wurden Klagen beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben.
Die Klagen beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sind ruhend gestellt, bis das Oberverwaltungsgericht über die Wirksamkeit der Konzentrationszonen entschieden hat. Das Oberverwaltungsgericht sieht in der Planung der Stadt zwei gravierende Mängel.
Der erste Mangel betrifft die Behandlung aller Waldflächen als sog. harte Tabuzonen. Der von der Bezirksregierung Münster aufgestellte Gebietsentwicklungsplan Emscher-Lippe sieht vor, dass Waldflächen nicht für die Errichtung von Windenergieanlagen überplant werden dürfen. Selbstverständlich hat sich die Stadt Haltern am See an diese bindende Vorgabe gehalten und daher bei der Abwägung die Waldgebiete ausgeschlossen.
Das OVG sieht aber nunmehr dieses Ziel im Gebietsentwicklungsplan – also den Ausschluss der Waldflächen – als unwirksam an. Der Gebietsentwicklungsplan dürfe nämlich nicht nur eine Negativausweisung vorgeben, sondern müsse im Gegenteil auch positiv ausweisen, wo Windenergieanlagen errichtet werden dürfen. Das aber zeigt der GEP nicht auf, so dass das OVG dem GEP insoweit diesen Mangel anhaftet. Leider schlägt dieser Mangel auch auf die städtische Windvorrangzonenausweisung durch.
Als zweiten Mangel hält das OVG der Stadt Haltern am See vor, nicht genügend Flächen für Vorrangzonen ausgewiesen zu haben. Dazu hat es ausgeführt, dass der Rat im Rahmen der Abwägung über harte und weiche Tabuzonen über rd. 2.600 ha zu entscheiden hatte. Tatsächlich seien die ausgewiesenen Vorrangzonen in Lippramsdorf und Lavesum/Sythen nur 88,5 ha groß. Das entspreche nur einer Relation von 3,4 % bezogen auf die theoretischen Möglichkeiten. Anders gesagt, seien damit nur 0,6 % der gesamten Fläche des Stadtgebietes als Vorrangzonen ausgewiesen.
Die Rechtsprechung verlange aber, dass eine Stadt der Windenergie „substanziellen Raum“ geben müsse
Die Rechtsprechung verlange aber, dass eine Stadt der Windenergie „substanziellen Raum“ geben müsse. Hierfür gebe es zwar keinen absoluten Rechenwert und jede Stadt müsse im Einzelfall entscheiden, ob sie ausreichend substanzielle Raum gewähre. Davon könne aber in Haltern am See angesichts einer Ausweisung von nur 3,4 % der Potentialfläche keine Rede mehr sein. Das OVG zeigte in diesem Zusammenhang wenig Verständnis dafür, dass die ehedem angedachte Zone in Hullern gestrichen wurde.
Aus beiden genannten Gründen wurden die ausgewiesenen Windvorrangzonen für unwirksam erklärt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Welche Schlussfolgerungen aus diesem Urteil gezogen werden müssen, wird in nächster Zeit zu beraten sein. Insbesondere muss natürlich auch erst einmal das schriftliche Urteil abgewartet werden.
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