Leserbrief
„Bebauungspläne für Innenverdichtung rechtlich verpflichtend“

Einen Leserbrief über die Nachverdichtung an der Oderstraße in Haltern am See erreichte die Redaktion von unserem Leser Wilhelm Neurohr:

„Bebauungspläne für Innenverdichtung rechtlich verpflichtend“

Solange notwendige Nachverdichtung im Innenbereich der Stadt ausschließlich über den § 34 Baugesetzbuch abgewickelt wird, solange wird es Konflikte mit der Bürgerschaft geben, wie aktuell an der Oderstraße. Unlängst haben sowohl das Bundesverfassungs- als auch das Bundesverwaltungsgericht eine verbindliche Grundsatzentscheidung getroffen, wonach die Anwendung des § 34 die Ausnahme und nicht die Regel sein darf:„Das Baugesetzbuch bestimmt in § 1 die Bauleitplanung zum zentralen städtebaulichen Gestaltungsinstrument. Bebauungspläne sind zwingend aufzustellen, sobald und soweit es die städtebauliche Ordnung erfordert. Die städtebauliche Entwicklung darf nach Willen des Gesetzgebers nicht vollständig dem „Spiel der freien Kräfte“ oder isolierten Einzelentscheidungen nach §§ 34 und 35 BauGB überlassen bleiben soll, sondern bedarf der Lenkung und Ordnung. Die Regelungen in §§ 34 und 35 sind kein vollwertiger Ersatz für einen Bebauungsplan. Sie gelten als Planersatzvorschriften, nicht als Ersatzplanung! Die Bauleitplanung der Gemeinde ist also nicht zu beliebiger Handhabung, sondern als öffentliche Aufgabe anvertraut, die sie nach Maßgabe des Gesetzes im Interesse einer geordneten Entwicklung zu erfüllen hat.“

Das gilt auch für die Stadt Haltern, die somit für entsprechende personelle Kapazitäten im Planungsamt sorgen muss wie in anderen Städten auch. Es kann nicht sein, dass private Investoren durch zufälligen Grundstückserwerb bestimmen, wo, was und wie gebaut wird und die Stadt jeweils nur darauf reagiert mit kleinen Gestaltungskorrekturen oder nachträglichem „Quartiersmanagement“. Per Bauleitplanung mit frühzeitiger Bürgerbeteiligung sollte die Stadt für den Verdichtungsprozess eigene städtebauliche Konzepte entwickeln mit Zielvorgaben für private Vorhabenträger zwecks Interessenausgleichs. Das ist unter der vielbeschworenen „Planungshoheit“ zu verstehen, die nicht an private Akteure auf dem örtlichen Baumarkt abgetreten werden darf.

Wilhelm Neurohr

Autor:

Olaf Hellenkamp aus Dorsten

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