Leinenzwang auf Waldwegen: In der Hohen Mark und Haard ändert sich nichts
Leinen los für Bello? Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster sorgt derzeit für einige Verwirrung. Laut dem am 26. Juli bestätigten Beschluss können Städte und Gemeinden in NRW auf Waldwegen keinen Leinenzwang verhängen. Dürfen Hunde nun frei durch den Forst streifen?
Die Klage einer Hundebesitzerin aus Hilden gegen ihre Stadt hatte zu dem Urteil geführt (Az.: 5 A 2601/10). Sie hatte angezweifelt, dass die Gemeinde zum Verbot freilaufender Hunde im Hildener Stadtwald ermächtigt sei, und bekam recht. Das Gericht bestätigte, dass Städte und Gemeinden für ein derartiges Verbot nicht zuständig seien, und dass hier das Landesforstgesetz greifen müsse.
Neue Freiheit also für die Vierbeiner auch in Hoher Mark und der Haard?
Nein, sagt Michael Reidemeister, Revierleiter der Hohen Mark. "Im Grunde hat sich die Situation nicht geändert. In jedem Wald im Sinne des Forstgesetzes gilt eine generelle Anleinpflicht für Hunde ausserhalb der Wege", betont der RVR-Förster. Als Wege seien die Strecken definiert, die auch ein zweispuriges Motorfahrzeug (also etwa ein Auto) befahren kann. Auf diesen Hauptwegen dürfen Hundehalter ihre Tiere von der Leine lassen, wenn sie in kontrollierbarer Nähe bleiben und keine Gefahr für Mensch und Tier darstellen. "Ausserhalb dieser Wege muss der Hund immer angeleint sein", so Reidemeister, "sonst drohen Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 25.000 Euro".
Noch strenger sind die Regeln in den ausgewiesenen Naturschutzgebieten (etwa Üfter Mark oder Schultendille). "Hier müssen Hunde zu allen Zeiten und auf allen Wegen angeleint sein", so Michael Reidemeister. Die Maßnahmen dienten dem Schutz der Wildtiere, die besonders während der Brut- und Setzzeiten zwischen März und August gefährdet sind.
Keine Änderungen also in den Wäldern zwischen Schermbeck und Flaesheim. Können Städte denn in ihren eigenen Forsten eine Leinenpflicht verhängen?
Nein, betont der Pressesprecher der Stadt Haltern, Georg Bockey. "Das Landesforstgesetz steht auch in den Stadtforsten über unseren Befugnissen", bestätigt Bockey. So gelte auch in städtischen Waldanlagen wie etwa dem Forst am Hullerner Kreuz die Regel, dass Hunde auf den Hauptwegen nicht angeleint werden müssten. "Zwei Meter rechts und links des Weges werden dabei toleriert", beschreibt der Stadtsprecher die gängige Faustformel.
Was ist also das Neue an dem Gesetz?
Im Grunde bestätigt das Urteil nur die Hoheit des Landesforstgesetzes für alle gesetzlich als Wald definierten Gebiete über kommunales Recht. Ob die Hunde im sonstigen Stadtgebiet angeleint werden müssen, entscheiden die Kommunen. Auf Waldwegen allerdings haben die Gemeinden keine Befugnisse.
Auch wenn das Urteil schon für hitzige Diskussionen zwischen Befürwortern und Gegnern einer Leinenpflicht für Hunde gesorgt hat und sich in anderen Kommunen in seltener Einigkeit Naturschützer und Jäger gegen eine Lockerung der Anleinpflicht ausgesprochen haben (so geschehen in Dortmund), ändert sich für die Hundehalter in der Hohen Mark und der Haard nichts. Abseits der Hauptwege heisst es nach wie vor: Fifi an die Leine.
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Autor:Oliver Borgwardt aus Dorsten |
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