Verbraucherzentrale informiert
Streik am Flughafen: Diese Rechte haben Reisende bei Flugausfall und Verspätung

Die Verbraucherzentrale gibt Tipps zum Thema "Streik am Flughafen".  | Foto: Patrick Jost
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Mitten in den Sommerferien bringen Warnstreiks des Bodenpersonals der Lufthansa die Urlaubspläne vieler Reisender durcheinander. Betroffene stellen sich nun die Frage, ob sie Anspruch auf Erstattung haben und wie sie trotz des Streiks ihr Urlaubsziel erreichen.

„Wird ein Flug wegen eines Streiks annulliert, können sich Betroffene an ihre Fluggesellschaft wenden, die auf Wunsch der Kund:innen entweder den vollständigen Flugpreis erstatten oder für eine Ersatzbeförderung sorgen muss ”, erklärt Alexandra Kopetzki, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW in Witten für den Ennepe-Ruhr-Kreis. Was Reisende bei Streik, Flugausfall oder Verspätung über ihre Rechte wissen müssen, hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt.

Mein Flug wird annulliert

Wird ein Flug annulliert, haben Verbraucher:innen die Wahl zwischen der vollständigen Erstattung des Flugpreises binnen sieben Tagen oder einem Ersatzflug. Der Ersatzflug muss zum frühestmöglichen oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze, erfolgen. Wer eine Pauschalreise gebucht hat, kann sich auch an seinen Reiseveranstalter wenden, um gegebenenfalls mit einer anderen Airline befördert zu werden. Abhängig davon, wann der gewünschte Ersatzflug stattfindet, ist die Fluggesellschaft auch verpflichtet, so genannte Betreuungsleistungen anzubieten. Dazu gehören zum Beispiel Mahlzeiten und Getränke. Wenn die Abflugzeit erst auf den nächsten Tag fällt, muss die Fluggesellschaft zudem für eine Unterbringung im Hotel und für die Fahrt dorthin und zurück zum Flughafen sorgen. Wer einen selbst gebuchten Flug nicht mehr antreten möchte oder sich selbst um eine Alternative kümmern will, kann den Ticketpreis zurückverlangen. Die Airline muss das Geld binnen sieben Tagen zurückzahlen. Die Rückerstattung in Form eines Gutscheins ist nur mit schriftlichem Einverständnis des Fluggastes möglich.

Mein Flug verspätet sich

Wird der Abflug durch einen Streik des Flugpersonals verzögert, können Reisende ihre Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Ab einer Verzögerung der Abflugzeit von mehr als fünf Stunden gilt: Betroffene, die ihr Flugticket selbst gekauft haben, können auf den Antritt des Flugs verzichten und sich den Ticketpreis erstatten lassen. Pauschalreisende können ab einer Verspätung von fünf Stunden Erstattungen geltend machen. Der Tagesreisepreis kann hier ab der fünften Stunde um fünf Prozent je Stunde bis maximal 20 Prozent gemindert werden. Kommen Reisende aufgrund des verspäteten Abflugs mehr als drei Stunden später als geplant am Zielort an, können sie Ausgleichsleistungen geltend machen.

Sonderfall: Streik des Sicherheitspersonals

Gelangen Reisende wegen eines Streiks des Sicherheitspersonals nicht rechtzeitig zum Gate, weil die Kontrollen sich verzögern, können sie keine Ansprüche gegenüber der Airline geltend machen. Häufig annullieren Fluggesellschaften jedoch bei Warnstreiks des Sicherheitspersonals im Voraus ihre Flüge, sodass Reisende die regulären Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung gegenüber den Airlines in Anspruch nehmen können. Findet der Flug hingegen planmäßig statt, können mögliche Ansprüche nur gegenüber dem Staat geltend gemacht werden, da die Sicherheitskontrollen in der Verantwortung der Bundespolizei liegen.

Flugärger-App: Ansprüche online prüfen

Mit der kostenlosen Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW können Reisende Ansprüche wegen Verspätung oder Annullierung ihrer Flüge sowie Gepäckbeschädigung oder -verlust kostenlos prüfen und bei den Airlines geltend machen. Die Flugärger-App erzeugt mit Hilfe von Legal-Tech, Flugdatenbanken und Abfragen eine E-Mail mit den möglichen Forderungen auf Basis der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Die E-Mail ist bereits an die richtige Airline adressiert und muss von den Betroffenen nur noch abgeschickt werden.

Weitere Informationen zu Fluggastrechten und zur Flugärger-App gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/27885

Autor:

Lokalkompass Schwelm aus Schwelm

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