WEG: Haftung Verwaltungsbeirat
Die Haftung des Verwaltungsbeirates ergibt sich aus dem Auftragsverhältnis im Sinne des § 662 BGB, auf Grund des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates sind Auftragnehmer. Das Auftragsverhältnis bezieht sich auf die Aufgaben im Sinne von § 29 WEG (gesetzliche Pflichten) und weiteren Aufgaben gemäß den §§ 662 ff BGB, bei einer entgeltlichen Tätigkeit aus § 675 BGB sowie § 611 BGB als Dienstvertrag. Aus diesem Grund ist auch stets das einzelne Beiratsmitglied und nicht nur der Verwaltungsbeirat als Gesamtorgan Auftragnehmer der Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Folge haftet jedes einzelne Mitglied des Verwaltungsbeirates gemäß § 421 Satz 1 BGB gesamtschuldnerisch.
Voraussetzung für die Haftung ist ein Schaden der durch schuldhaftes Handeln oder Unterlassen des Beirates verursacht wurde. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Weitere Haftungstatbestände ergeben sich aus vollmachtloser Vertretung gemäß § 177 BGB und § 179 BGB, aus angemaßter Eigengeschäftsführung und aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 ff BGB.
Foto: Fotolia Dortmund Skyline
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Autor:Thomas Autering aus Dortmund-Süd |
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