Interessantes aus dem Bereich Miete: Schönheitsreparaturen ungültige Vertragsklauseln

Schönheitsreparaturen bei nicht renoviert übergebener Wohnung.

Eine Klausel im Mietvertrag, bei der der Mieter einer nicht renoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen finanziellen oder einem anderem Ausgleich auferlegt, ist nach Auffassung des BGH unwirksam, denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter, sämtliche Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen. Dies kann dazu führen, dass der Mieter die Wohnung gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst erhalten hat.
Der BGH hat damit seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, dass die Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter nicht renoviert überlassen Wohnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen werden können.

Im Einzelfall kommt es darauf an, ob eine Wohnung bei der Überlassung an den Mieter renoviert oder nicht renoviert ist. Sind die vorhandenen Gebrauchsspuren so unerheblich, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Übergabe den Gesamteindruck einer nicht renovierten Wohnung vermitteln.

An seiner früheren Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln hält der BGH ebenfalls nicht mehr fest. Bisher sah der BGH grundsätzlich als zulässig an, dem Mieter anteilig Kosten für Schönheitsreparaturen aufzuerlegen für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei Auszug des Mieters nach dem im Mietvertrag festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind.

Der BGH hat entschieden, dass eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darin liegt, dass der auf ihn entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und für ihn bei Abschluss des Mietvertrags nicht klar und verständlich ist, welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnung dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert oder nicht renoviert überlassen wurde. (Quoten-)Abgeltungsklauseln sind daher unwirksam.

(BGH, Urteile, VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13)
Foto: Fotolia Dortmund Skyline
Quelle: Haufe Online
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Autor:

Thomas Autering aus Dortmund-Süd

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