Die Kosten für Baumfällung sind keine umlagefähigen Betriebskosten
In einem aktuelle Urteil hat das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen (AZ 5 C 449/16) entschieden, dass die Kosten für eine Baumfällung nicht über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können.
Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin die Kosten für die Fällung eines Baumes als umlagefähige Kosten der Gartenpflege angesetzt. Der Gesamtbetrag von 2.200 Euro wurde somit über die Betriebskosten anteilig auf die Mieter verteilt. Die Mieter akzeptierten dies nicht, sondern sahen die Kosten als nicht umlagefähige Instandhaltungskosten an.
Das Gericht stimmte der Klage auf Rückzahlung zu. Das Fällen eines morschen oder kranken Baumes fällt in die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und kann nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Foto: Fotolia Dortmund Skyline
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Autor:Thomas Autering aus Dortmund-Süd |
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