Städtische Interessen bleiben gewahrt
Das Planfeststellungsverfahren zum sechsstreifigen Ausbau der A40/B1 von Dortmund-Ost bis Autobahnkreuz Dortmund/Unna wurde vom Landesbetrieb Straßenbau NRW 2009 eingeleitet, die Planunterlagen seitdem mehrfach ergänzt. Die Bezirksregierung Arnsberg hat jetzt den Plan des Bauvorhabens festgestellt.
Der Beschluss mit allen Planunterlagen hat zur Einsicht vom 6. bis zum 19. September im Stadtplanungs- und Bauordnungsamt ausgelegen.
Im Planfeststellungsbeschluss wurde über alle fristgerechten Einwändungen, Forderungen und Stellungnahmen entschieden.
Um Planänderungen zu erreichen, bleibe beim jetzigen Stand des Verfahrens nur die Möglichkeit, diesen Beschluss mit Hilfe einer Klage beim Oberverwaltungsgericht in Münster anzufechten. Die Klage habe innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu erfolgen. Die Verwaltung habe nach diesen Terminvorgaben, präventiv zur Wahrung der Fristen, Klage eingereicht. Den politischen Gremien bleibe damit genügend Zeit, sich mit dem Planfeststellungsbeschluss zu befassen und zu entscheiden, ob die Klage aufrechterhalten bleibt oder zurückgezogen werden soll.
Die Bezirksregierung ist bei rund der Hälfte der Einwändungen den Forderungen der Stadt ganz oder zumindest teilweise gefolgt. Die aus Sicht der Verwaltung besonders bedeutsamen Forderungen bezüglich der Herabsetzung der Entwurfsgeschwindigkeit von 130 km/h auf 100 km/h bzw. 80 km/h und die Berücksichtigung der auf der Stadtkrone Ost geplanten Bebauung bei der Bemessung des Lärmschutzes sind von der Planfeststellungsbehörde formal zurückgewiesen worden. Es ergäben sich im Weiteren aber noch Einwirkungsmöglichkeiten.
Zur Geschwindigkeitsregelung verweise der Vorhabenträger auf bindende Vorgaben des Bundes. Da es sich um eine Bundesfernstraße handelt, sei als Entwurfsgeschwindigkeit 130 km/h zugrunde zu legen. Eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 100 km/h führte zu keiner wahrnehmbaren Reduzierung des Lärmpegels. Bestimmend für den Lärmpegel sei der Lkw-Verkehr, für den bereits 80 km/h gelte. Nachberechnungen hätten ergeben, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 100 bzw. 80 km/h lediglich zu einer Verringerung der Lärmschutzwände in Höhe von ca. 30 cm, bei einer Höhe zwischen 3,0 m und 5,0 m, führen würde.
Die Festlegung der Entwurfsgeschwindigkeit auf 130 km/h bedeute nicht zwingend, dass dieses Tempo auch zugelassen werde. Die Verwaltung will darauf hinwirken, dass die Straßenverkehrsbehörde im Betrieb der Straße die geringeren Geschwindigkeiten anordnet, zumindest solange der Gartenstadttunnel nicht gebaut ist.
Dem Wunsch, analog zur Automeile, die Lärmschutzwände auf der Südseite der Stadtkrone Ost ebenfalls durch Gebäude zu ersetzen, konnte die Planfeststellungshörde zum jetzigen Zeitpunkt nicht folgen. Das Land hat mit Schriftwechselvereinbarung zugesichert, den Ausbau so zu steuern, dass der Lärmschutz im Bereich der Stadtkrone Ost zum spätestens möglichen Zeitpunkt erfolgt. Dadurch gewinnt die Stadt Zeit, die Bebauung zu konkretisieren.
Die Verwaltung sieht vor diesem Hintergrund auch bei diesen formal abgewiesenen Forderungen noch Möglichkeiten, die städtischen Interessen zu wahren.
Da das Ausbauvorhaben insgesamt gewollt ist, sollte der Beschluss aus Sicht der Verwaltung nicht angegriffen werden. Die Verwaltung empfiehlt daher den Gremien, die präventiv zur Fristwahrung eingereichte Klage zurückzunehmen.
Autor:Anne Buerbaum aus Dortmund-Süd |
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