Einladung zur Gerichtsverhandlung am 29.11.2024
Richterliche Unabhängigkeit oder doch nur Narrenfreiheit?

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Sozialleistungsbetrug ist ein schwerwiegender Vorwurf und ein gewichtiges, häufig missbrauchtes politisches Argument gegen Bürgergeldbezieher.

Mit einem Antrag auf Änderung der Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit wandte sich eine angeschuldigte Leistungsberechtigte aus Iserlohn am 13.10. 2024 an mehrere verantwortliche und verfahrens-beteiligte Stellen:

Hauptzollamt Dortmund, z.Hd. Frau P., Semerteichstraße 47-49, 44141 Dortmund,
Fax: 0231 9571-6199;

Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund, Fax: 0231 926-230 90

Justizministerium NRW, Martin-Luther-Platz 40, 40212 Düsseldorf, Fax: 0211 8792-456

Jobcenter Märkischer Kreis, Brausestraße, 58636 Iserlohn, Fax 02371 905-859

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Der Vorwurf im Ermittlungsverfahren vom 16.08.2023 lautete: "Deshalb habe ich gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil des Jobcenters eingeleitet."

In einem Bußgeldbescheid vom 12.04.2024 hatte das Hauptzollamt Dortmund gleich zwei identische Verletzungen der Mitwirkungspflicht behauptet. Das Hauptzollamt Dortmund formulierte die Vorwürfe wie folgt: "eine Geldbuße auf Grund Ihrer Arbeitsaufnahme"

Die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit

Die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit im Falle von Ordnungswidrigkeiten ist im OWiG § 68 1 geregelt.
(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.

Auch das Orts- und Gerichtsverzeichnis des Landes NRW verweist auf das Amtsgericht Iserlohn in Straf- und OWi-Sachen.

§ 7 Gerichtsstand des Tatortes (StPO) 
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.

Demnach liegt die Zuständigkeit beim Amtsgericht Iserlohn, nicht etwa beim Amtsgericht Dortmund.

Einige Verhandlungen über Ordnungswidrigkeiten im Jobcenter Märkischer Kreis sind dokumentiert.

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Als übergeordnete Instanz wurde das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen in die Frage nach dem zuständigen Gericht eingebunden.

"Nach der verfassungsrechtlichen Ordnung für die Bundesrepublik Deutschland sind die Richterinnen und Richter in ihren Entscheidungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Artikel 97 des Grundgesetzes)."

"Über Beanstandungen staatsanwaltschaftlicher Maßnahmen befindet in meinem Geschäftsbereich zunächst die örtlich und sachlich zuständige Behördenleitung. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz unterliegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einer dreistufigen Aufsicht und Leitung: durch ihre Behördenleitung, durch die zuständige Generalstaatsanwältin beziehungsweise den zuständigen Generalstaatsanwalt und - in letzter Instanz - durch das Ministerium der Justiz.. Nach ständiger Übung pflege ich der Entscheidung der zunächst zuständigen Behörde nicht vorzugreifen. Sie werden Verständnis dafür haben, dass ich Aus diesen Gründen habe ich Ihre Eingabe an den Präsidenten des Amtsgerichts Dortmund sowie den Leitenden Oberstaatsanwalt in Dortmund mit der Bitte um Prüfung und weitere Veranlassung zugeleitet."

. . . . . aber wohl nur, wenn es ihnen passt.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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