Gibt es Narrenfreiheit für Richter? (Teil 4)
Richterliche Unabhängigkeit braucht (fast) keine Kenntnisse vom Sozialrecht
Meine persönliche BeRICHTERstattung.
Seit Jahren habe ich als Prozessbeobachter immer wieder an etlichen Gerichtsverfahren teilgenommen. Meine Beobachtungen haben mein Vertrauen in die deutsche Justiz zutiefst erschüttert.
Bereits dreimal habe ich über diesen Fall von unterstelltem Sozialleistungsbetrug berichtet. Das Hauptzollamt Dortmund hatte sich angemaßt einen Bußgeldbescheid stellvertretend oder im Auftrag für das verantwortliche Jobcenter Märkischer Kreis auszustellen.
Ob eine ordnungsgemäße Abtretung an den Zoll erfolgt ist, muss bestritten werden.
"Die Zuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung kann nach § 64 Absatz 2 Nr. 2b nur in Fällen des § 63 Absatz 1 Nr. 6 und 7 vorliegen."
Die Sachbearbeiterin rügte Ordnungswidrigkeiten, die es gar nicht gibt (§ 63 SGB II): Arbeitsaufnahme.
Außerdem dürfte zum Zeitpunkt des Bußgeldbescheides (12.04.2024) bereits die "Verfolgungsverjährung" greifen, da das Jobcenter Märkischer Kreis behauptet hatte bereits am 21.11.2022 aufgrund eines nach § 52 SGB II durchgeführten Datenabgleichs mit einem Träger der Rentenversicherung.
Diese Form der Einstellung aus rechtlichen Gründen nach § 170 Absatz 2 Satz 1 StPO hat zu erfolgen, wenn die Ordnungswidrigkeit wegen eines dauernden Verfolgungshindernisses nicht (mehr) verfolgt werden darf.
"(1) 1Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen." § 31 Absatz 1 Satz 1 OWiG
"im Namen des Volkes"
Das Urteil verrät im bereits im Text eine erschreckend schlampige Arbeit der vorsitzenden Richterin Sabine Hermanns
- nicht einmal die Staatsangehörigkeit: deutsch konnte RIin aus dem Bußgeldbescheid richtig abschreiben, Ihr blieb die Staatsangehörigkeit der Angeschuldigten "unbekannt"
- an Stelle einer Schriftführerin oder Protokollführerin benennt Richterin Hermanns eine Frau M. als "Protokollhelferin", möglicherweise um vorwegzunehmen, dass Sie das Original-Protokoll gravierend verfremden wird.
- eine Geldbuße "auf Grund einer Arbeitsaufnahme" ist im Gesetz (§ 63 SGB II) überhaupt nicht vorgesehen
- die willkürliche Uminterpretation einer Ordnungswidrigkeit von "auf Grund Ihrer Arbeitsaufnahme" in "wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht" während eines Prozesses ist rechtlich bedenklich
- Richterin Hermanns will einen "vorsätzlichen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht" festgestellt haben, obwohl Akteneinsicht und Aussagen der Anschuldigten dem klar widersprachen.
- "Die Betroffene erhielt aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses in der Zeit vom 01.05.2022 bis zum 31.07.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von 447,60 € und in der Zeit vom 01.09.2022 bis zum 30.09.2022 in Höhe von 174,48 € zu Unrecht." Die Richterin kann "in Namen des Volkes" nicht einmal zwischen Arbeitslosengeld (Versicherungssleistung); Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Bürgergeld zu unterscheiden.
- Nicht einmal die Mandatsniederlegung wurde gewertet
Amtsgericht Dortmund, 29.11.2024, 731 OWi 479/24 (257 Js 1360/24)
Während der Corona-Zeit galten aufgrund äußerst erschwerter Bedingungen der Kontaktaufnahme Sonder-Corona-Regeln § 67 SGB II (01.03.2020-31.12.2022)
Die Kanzlei führt das Verfahren Az.: S 91 AS 2931/23 vor dem Sozialgericht Dortmund wegen möglicher Überzahlungen. Für dieses Verfahren wurde auch Prozesskostenhilfe bewilligt, weil die komplizierte Gesetzeslage eine anwaltliche Vertretung erfordert.
Das Sozialgericht Dortmund wird auch das rechtswidrige Verwaltungshandeln einer "Zeugin" bei der "Anrechnung von fiktiven Einkommen" bestätigen.
Fachliche Weisungen
Das Bußgeldverfahren im SGB II
Februar 2023
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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