„Sozialleistungsbetrug durch Jobcenter“
Qualitätssicherung geht anders – wenn Misstrauen zur Pflicht wird

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„Die Widerspruchstelle hat die Entscheidung geprüft. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung sind weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.“

Hätte der Leistungsberechtigte seinerzeit auf die Flachkompetenz dieser Mitarbeiterin der Widerspruchstelle gehört und ihrem Widerspruchsbescheid vom 02.04.2012 Glauben geschenkt, so wäre er ein Betrogener geblieben.

Am 27.04.2012 wurde Klage erhoben. Existenzsicherung? - Was für ein Hohn!
Am 02.04.2015 stellte Richterin Wetzel vom Sozialgericht Dortmund klar, dass die Widerspruchstelle wieder einmal falsch lag.
Drei Jahre später mussten ihm 1862,40 € nachgezahlt werden.

Damit nicht genug. Wie sich leider erst jetzt herausstellte, hätte mit der um drei Jahre verspäteten Auszahlung der geschuldete Betrag von Amtswegen mit 4 % verzinst werden müssen.
Auch das hatte das Jobcenter Märkischer Kreis unterlassen, und ihm ein weiteres Mal zustehende Geldleistungen (Zinsen) nicht erstattet.

Und wieder einmal bleibt nur der Klageweg. Ob es wieder drei Jahre dauern muss, bis endlich auch die Zinsen nachgezahlt werden.  Die Klage wurde ausführlich begründet.

Kein Einzelfall

Dabei sollte die Verzinsung verspätet ausgezahlter Leistungen (§ 44 SGB I) so selbstverständlich sein, wie die Herausgabe von Wechselgeld. Es ist kein Antrag nötig, das Gesetz ist eindeutig. Den Sachbearbeitern der Widerspruchstelle scheint das gleichgültig zu sein. Nach verlorenen Gerichtsprozessen sind sie die ersten, die wissen wie viel nachzuzahlen sie schuldig bleiben.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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