Vorsicht! Jobcenter Märkischer Kreis
Finden sich hinreichende Beweise für bandenmäßigen Betrug?

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Am 04.11.2021 fand vor dem Sozialgericht Dortmund eine öffentliche Verhandlung unter Vorsitz von Richterin (Dr. Melanie?) Singh statt.

In dem Verfahren Az.: S 87 AS 1588/21 ging es um die nachgewiesene gesetzwidrige Unterschlagung von Schadensersatzleistungen in Höhe von ca. 540,00 € in Form von Verzinsung nach § 44 SGB I.
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Falscher Bescheid 2005 - Nachzahlung 2015: 1551,82 € 

Ursächlich für den entstandenen Zinsanspruch war nachgewiesener Betrug durch das Jobcenter Märkischer Kreis aus dem Jahr 2005. Dieses Betrugsdelikt führte am 12.06.2010 zur einer Strafanzeige gegen den damaligen Leiter der Widerspruchstelle René K. (Az.: 500 Js 177/10).

Anstelle einer gründlichen Prüfung der erhobenen Vorwürfe reagierte der Geschäftsführer des hiesigen Jobcenters Volker R. mit einer Strafanzeige gegen mich wegen "falscher Verdächtigung in zwei Fällen, in einem Falle tateinheitlich mit übler Nachrede“ - Vergehen nach §§ 164, 187, 194 Abs. 3 Satz 1, 52, 53 StGB".

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Und vollmundig tönte er: "Daher bin ich auch der Auffassung, dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht."

Diesem berechtigten Interesse an Öffentlichkeit komme ich gerne weiter nach.

Die falschen Anschuldigungen reichten der Staatsanwaltschaft Hagen und dem Amtsgericht Iserlohn zwar gegen mich zu recherchieren, aber in einem Gerichtstermin gegen mich am 07.11.2011 wurde der vom mir erhobene Vorwurf gegen die Jobcentermitarbeiter wegen Vermögensschädigung vom Leiter der Widerspruchstelle René K. im Zeugenstand vor dem Amtsgericht im Beisein von mehr als 35 Prozessbeobachtern und mehreren Journalisten bestätigt. - Eine entlastende Würdigung des erkennenden Gerichts blieb jedoch aus. Meine Verurteilung durch die Richterin Coenen lautete dann auf falsche Verdächtigung in zwei Fällen, obwohl das Jobcenter zumindest im diesem Fall die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfs in der Sache (möglicherweise nicht in der "rechtlichen Bewertung") bestätigen musste. Und wie sich zeigen sollte - wieder ein Fehlurteil.
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In einer weiteren Klage vor dem Sozialgericht Dortmund, S 40 (28, 23) AS 70/09 mit Urteil vom 31.03.2014 wurde das Jobcenter Märkischer Kreis verurteilt einen falschen Bescheid für den Zeitraum vom 21.07.2005 - 21.11.2005 neu zu erstellen und 1551,82 € nach zu zahlen.
Es sollte allerdings weitere 8 Monate dauern. Die Nachberechnung und Nachzahlung erfolgte aber trotzdem erst nach der Ankündigung einer Zwangsvollstreckung.
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Zinsklage

In der Zinsklage des gestrigen Tages plädierte der Vertreter der Widerspruchstelle des Jobcenter Märkischer Kreis auf Klageabweisung mit dem Antrag auf "Verjährung". Klarer formuliert mit dem Antrag auf Vertuschung durch das Sozialgericht, denn die Zahlungsverpflichtung der Verzinsung ist gesetzlich vorgeschrieben und bedarf keines eigenen Antrags. 

Unter den acht anwesenden Prozessbeobachtern waren allein fünf die das Jobcenter Märkischer Kreis um 11.005,38 € betrogen hatte.  Alle hatten ihr Geld erst nach langjährigen Klageverfahren erhalten, die geschuldeten Zinsen  in Höhe von ca. 1485,36 € blieben verheimlicht. Erst durch mehrere Untätigkeitsklagen konnten erste Zinszahlungen in Höhe von 516,97 erzwungen werden.

Wie die Akten zeigen, hatte der anwesende Jobcentervertreter Ulrich P. bereits 2013 für Klageabweisung im Ausgangsverfahren plädiert und damit versucht die damalige Schülerin um Leistungsansprüche in Höhe von 1551,82 € zu prellen. Das er dies vorsätzlich tat kann vorausgesetzt werden, da er sich ja bei seiner Prozessvorbereitung mit dem Fall vertraut gemacht haben muss.  Und wenn ein Mitarbeiter der Qualitätssicherung des Jobcenters (Widerspruchstelle) lesen muss, dass in einer vierköpfigen Wohnung nur Mietanteile für drei Personen geleistet werden und einer Schülerin noch zusätzlich für mehrere Monate nicht einmal die Regelleistung gewährt wird, so hätte die Abhilfe bereits im Widerspruchsverfahren geschehen müssen. 

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Es wird weiter berichtet.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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