Gibt es Narrenfreiheit für Richter? (Teil 2)
Bußgeldbescheid wegen "Arbeitsaufnahme"

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Meine BeRICHTERstattung.

Um es gleich wieder vorweg zu stellen, Steuerhinterziehung kostet den Steuerzahler weit mehr als Bürgergeldbetrug

Daran ändern auch unzählige Fehlurteile mit dem nicht haltbaren Vorwurf von Sozialleistungsbetrug nichts. 

Wie das Hauptzollamt Dortmund Kenntnis über zwei behauptete Ordnungswidrigkeiten erhalten hat, ist weder bekannt noch nachgewiesen worden.

Vollmundig behauptet eine Schreibkraft vom Hauptzollamt Dortmund:

"Bußgeldbescheid Sie haben Ihre Mitwirkungspflicht als Leistungsbezieherin gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verletzt und damit fahrlässig zwei Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Abs. 1 Nr. 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begangen. Wegen dieser Verstöße wird gegen Sie gemäß § 63 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit §§ 65, 35 und 17 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
eine Geldbuße auf Grund Ihrer Arbeitsaufnahme zum 01.02.2022 110,00 Euro
eine Geldbuße auf Grund Ihrer Arbeitsaufnahme zum 01.09.2022 45,00 Euro
festgesetzt."

Diese Behauptung einer Verletzung der Mitwirkungspflicht  wurde nie ernsthaft hinterfragt. Sie ist auch falsch. Die Einhaltung der pünktlichen Erfüllung der Mitwirkungspflichten wurde mehrfach nachgewiesen, aber von Zoll, Jobcenter und Richterin Herrmanns fahrlässig ignoriert.

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"Geldbuße auf Grund Ihrer Arbeitsaufnahme"

Nun hat sich der Gesetzgeber eine Menge Bußgeldvorschriften (§ 63) ausgedacht:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
2.
entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3.
entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4.
entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5.
entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
6.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
7.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Eine Ordnungswidrigkeit "auf Grund Ihrer Arbeitsaufnahme" wurde nirgends unter Strafe gestellt.

Eine Verletzung der Meldepflicht liegt nicht vor, wenn das Jobcenter Märkischer Kreis, die Informationen nicht weiterbearbeitet!

Diese Schlamperei wird weiter nachgewiesen.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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