Starke-Familien-Gesetz
Unterstützung von Familien mit kleinen Einkommen
Mit dem Ziel der Neugestaltung des Kinderzuschlags und der Verbesserung von Bildung und Teilhabe Leistungen hat die Bundesregierung den Entwurf des Starke-Familien-Gesetzes beschlossen.
Bundesfamilienministerin Franziska Giffey und Bundesarbeitsminister Hubertus Heil brachten am 9. Januar gemeinsam den Entwurf zur Unterstützung von Familien mit kleinen Einkommen und für bessere Teilhabechancen von Kindern auf den Weg.Die Verbesserungen beim Kinderzuschlag treten in zwei Schritten zum 1. Juli diesen Jahres und 1. Januar nächsten Jahres in Kraft. Die Neuerungen der Bildung und Teilhabe Leistungen gelten seit dem 1. August.
Vom Starke-Familien-Gesetz können insgesamt vier Millionen Kinder profitieren, davon allein zwei Millionen vom Kinderzuschlag. Es unterstützt Familien mit kleinen Einkommen verlässlich und sichert ihren Kindern bessere Chancen auf eine gute Entwicklung. Diese Investition zahlt sich aus, denn starke Familien halten unsere Gesellschaft zusammen.
Zur Neugestaltung Kinderzuschlages in zwei Schritten
Zum 1. Juli wurde der Kinderzuschlag von 170 Euro auf 185 Euro pro Kind und Monat erhöht. Damit wird das durchschnittliche Existenzminimum eines jeden Kindes gesichert – zusammen mit dem Kindergeld und den Leistungen für Bildung und Teilhabe.Außerdem sorgt die Neuregelung dafür, dass das Einkommen des Kindes, wie zum Beispiel Unterhalt, den Kinderzuschlag nicht mehr so stark wie bisher mindert. Damit wird der Kinderzuschlag für Alleinerziehende geöffnet wovon rund 100.000 Kinder in alleinerziehenden Familien profitieren werden. Damit die Leistung dort ankommt, wo sie gebraucht wird, wird der Antragsaufwand für Familien deutlich einfacher: Der Zuschlag wird in Zukunft für sechs Monate gewährt und nicht mehr rückwirkend überprüft.
Wer mehr arbeitet, soll auch mehr behalten können
Zum 1. Januar nächsten Jahres entfällt die obere Einkommensgrenze (bisherige "Abbruchkante") und eigenes Einkommen der Eltern mindert die Leistung nur noch zu 45 Prozent. Die Leistung fällt nicht mehr abrupt weg, sondern läuft langsam aus, so dass mehr Geld bei den Familien bleibt, wenn Eltern etwas mehr verdienen. Wer mehr arbeitet, soll auch mehr behalten können – damit sich Erwerbstätigkeit lohnt.Künftig können auch Familien den Kinderzuschlag erhalten, die keine ergänzenden SGB II-Leistungen beziehen, obwohl sie ihnen zustehen – Stichwort: verdeckte Armut. Sie können Kinderzuschlag und Wohngeld erhalten, wenn sie nur knapp – bis zu 100 Euro – unter dem SGB II-Anspruch liegen. Damit wird auch diesen Kindern die dringend benötigte Unterstützung gesichert.
Durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags erhalten in Deutschland rund 1,2 Millionen mehr Kinder erstmalig einen Anspruch auf zusätzliche Unterstützung zum Kindergeld. Mit dem Kinderzuschlag haben sie auch Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie auf eine beitragsfreie Kita-Zeit durch das Gute-KiTa-Gesetz.
Ob eine Familie Kinderzuschlag erhält, ist vom Einzelfall abhängig. Es kommt insbesondere auf die Anzahl der Kinder, deren Alter und die Wohnkosten an.
Bei einem Bruttoeinkommen im Haushalt von 1.200 – 2.200 Euro bei Alleinerziehenden mit einem Kind, 1.600 – 3.400 Euro bei Paarfamilien mit zwei Kindern und 1.300 – 4.000 Euro bei Paarfamilien mit drei Kindern ist es wahrscheinlich, dass Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht.Informationen zum Kinderzuschlag sind über die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit abzurufen https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-beantragen oder unter der Rufnummer Tel. 0800 4 555530.
Zu Verbesserungen bei den Leistungen Bildung und Teilhabe
Mit dem Starke-Familien-Gesetz werden auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe verbessert und deutlich vereinfacht. So wird das Schulstarterpaket von 100 auf 150 Euro (ausgezahlt werden 100 Euro im August, 50 Euro im Februar des Folgejahres) im Jahr erhöht. Jedes Schulkind soll gut ausgestattet in das neue Schuljahr starten können. Weiterhin entfallen die Eigenanteile der Eltern für das warme Mittagessen in Kita und Schule sowie für die Schülerbeförderung.Alle anspruchsberechtigten Kinder bekommen ein kostenfreies gemeinschaftliches Mittagessen in Schule, Kita und Kindertagespflege, und Schüler erhalten die notwendigen Beförderungskosten (zum Beispiel „Schokoticket“) in voller Höhe erstattet. Auch die Lernförderung wird verbessert, indem es sie auch für Schüler gibt, die nicht unmittelbar versetzungsgefährdet sind.
Die Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden von 10 Euro auf 15 Euro monatlich angehoben. Der erhöhte monatliche Betrag von 15 Euro wird ab dem 1. August berücksichtigt. Für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII entfällt bei fast allen Leistungen für Bildung und Teilhabe die gesonderte Antragstellung, diese werden gleichzeitig mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestellt; nur für die Lernförderung ist eine gesonderte Antragstellung erforderlich.
Antragsteller, die Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, können formlos das Bildungs- und Teilhabepaket beantragen.
Inanspruchnahme im Kreis Wesel
Im Kreis Wesel wickelt eine gemeinsame Anlaufstelle die Leistungen Bildung und Teilhabe für alle anspruchsberechtigten Personenkreise (SGB II, SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag) ab. Bislang sind kreisweit 10.714 Anträge für rund 17.000 Kinder (Stand 31. August) auf Leistungen aus dem Bildung- und Teilhabepaket zu verzeichnen. Die Ausgaben belaufen sich auf insgesamt rund 2,9 Mio. Euro (Stand 31. August).
Autor:Lokalkompass Dinslaken-Voerde-Hünxe aus Dinslaken |
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