Weltverbrauchertag 2021
Tipps zur Reiseplanung trotz Corona
Wieder reisen oder zu Hause bleiben? Das ist jetzt eine der wichtigsten Fragen für virusmüde Erholungsbedürftige.
„Auf Nummer Sicher geht, wer seine Ferien auch in diesem Jahr zu Hause verbringt. Reiselustige, die trotz Corona einen Urlaub in der Ferne planen, müssen dagegen weiterhin mit Einschränkungen rechnen“, erklärt Ulrike Grabowski von der Verbraucherzentrale NRW. Verbraucher, die spätestens im Sommer wieder ihre Koffer packen und an einem anderen Ort Seele und Beine baumeln lassen möchten, sollten sich daher vorab gut informieren. Anlässlich des Weltverbrauchertags am heutigen 15. März gibt die Verbraucherzentrale NRW in Dinslaken Urlaubern eine Orientierung zu den drängendsten Fragen zu ihrer Reiseplanung während der noch weltweit andauernden Corona-Pandemie:
Wohin kann man reisen?
Auch wenn einige Länder und Regionen das Corona-Virus nach eigenen Angaben unter Kontrolle haben, gibt es dafür auf unbestimmte Zeit keine Garantie. Richtschnur für die Wahl eines Reiseziels und den tatsächlichen Antritt einer Reise ist die aktuelle Lage am Zielort zum geplanten Urlaubsstart. Hierzu sollten sich Reisende bei ihrer Planung und noch einmal vor Reiseantritt genau über die jeweilige Situation in ihrem Urlaubsland informieren - vor allem, mit welchen Einschränkungen vor Ort zu rechnen ist. Das Auswärtige Amt bietet online auf www.diplo.de/sicherreisen einen laufend aktualisierten Überblick über Reisebestimmungen und Sicherheitshinweise für jedes Land weltweit und spricht bei einer akuten Gefährdungslage eine entsprechende Reisewarnung für das jeweilige Land aus. Reisewillige können zwar dennoch in das gewünschte Urlaubsland reisen, sofern dort kein Einreiseverbot besteht. Allerdings tun sie dies auf eigenes Risiko. Denn das Auswärtige Amt lehnt Rückholaktionen deutscher Urlauber wegen der Corona-Pandemie inzwischen ab.
Was müssen Reisewillige vor der Buchung beachten?
Als Faustregel gilt: Für Pauschalreisen, die Transfer, Unterkunft, Verpflegung, Unternehmungen und weiteren Service umfassen, sieht das Gesetz mehr Rechte vor als für individuell gebuchte Reisen. Bei denen können Einzelleistungen wie Flüge, Hotel oder Ferienwohnung separat und bei verschiedenen Anbietern gebucht werden. Bei Buchung einer Pauschalreise muss eine Anzahlung geleistet werden und der volle Reisepreis wird üblicherweise spätestens vier Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei Flügen und Unterkünften, die als Einzelleistungen gebucht wurden, gilt diese Regel hingegen nicht. So ist bei einer Flugbuchung zulässig und auch die Regel, dass die Fluggesellschaft bereits den vollen Preis bei der Buchung verlangen kann. Auch bei der Buchung einer Unterkunft kann eine Anzahlung fällig werden. Generell ist ratsam, vor der Zahlung des Gesamtreisepreises oder von individuell gebuchten Leistungen zu prüfen, ob es eine verlässliche Prognose gibt, dass die geplante Reise trotz Corona auch wirklich stattfinden kann. Im Falle eines Aus für ein Komplett-Programm oder einen Solo-Service gilt: Stornieren oder absagen können Urlauber immer, die Frage ist nur, wie teuer dies für sie wird.
Wann kann eine gebuchte Reise kostenlos storniert werden?
Das ist möglich, falls es sich um eine Pauschalreise handelt. Voraussetzung: Es müssen außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Kommt es aufgrund des Corona-Virus am ausgesuchten Urlaubsort zu massiven Einschränkungen und spricht das Auswärtige Amt eine Reisewarnung aus, können zumindest Pauschalurlauber von ihrem Vertrag zurücktreten und ihr Geld zurückverlangen. Als Zusatzservice bieten außerdem viele Reiseanbieter bei ihren Angeboten sogenannte Flex-Tarife mit unterschiedlichen Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeiten an. Umsichtige Urlaubsplaner sollten daher stets die Angebote mehrerer Reiseveranstalter genau prüfen und die Einzelposten miteinander vergleichen. Denn die Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeiten werden oft nur für einen begrenzten Reisezeitraum angeboten.
Inwiefern können Individualreisende von Einzelbuchungen zurücktreten?
Bei einzeln gebuchten Reiseleistungen besteht ein Recht auf kostenfreie Stornierung nur dann, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls hat der Anbieter einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, wie etwa Steuern und Gebühren für Flüge. Für gebuchte Unterkünfte in Deutschland werden je nach Art der Verpflegung zwischen 60 und 90 Prozent des vereinbarten Preises fällig. Nur wenn die Leistung nicht erbracht werden kann, muss sie auch nicht bezahlt werden. Das gilt etwa bei einem behördlich verfügten Beherbergungsverbot innerhalb Deutschlands. Bei individuell gebuchten Unterkünften im Ausland kommt in der Regel das Recht des Landes zur Anwendung, in dem Hotel oder Ferienhaus liegen.
Wie sind Reisende versichert?
Bei Urlaubern, die während der Reise an Corona erkranken und eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen haben, werden die entstehenden Behandlungskosten in der Regel erstattet. Es sei denn, ein Versicherer schließt eine Kostenerstattung bei Pandemien aus. Eine Reiserücktrittsversicherung kann in Anspruch genommen werden, wenn nach der Buchung der Reise und Abschluss der Versicherung ein Urlauber oder eine mitversicherte Person nachweislich krank werden. Auch hier enthalten viele Versicherungsverträge Ausschlussklauseln für Pandemien. In einem solchen Fall zahlt die Reiserücktrittversicherung nicht. Das gilt jedoch nur, wenn diese Ausschlussklausel bei Abschluss der Reiserücktrittsversicherung vereinbart wurde. Stirbt ein naher Angehöriger, gerät man plötzlich in Kurzarbeit oder verliert den Arbeitsplatz müssen die Versicherungen zahlen. Auch eine Reiseabbruchversicherung greift nur dann, wenn eine Erkrankung im Urlaub eintritt. Falls die Versicherungsbedingungen aber eine Pandemieklausel enthalten, können die Kosten für den Reiseabbruch nicht geltend gemacht werden.
Beratung und eine Checkliste zur Reiseplanung im aktuellen Corona-Jahr bietet die Beratungsstelle Dinslaken der Verbraucherzentrale NRW während des Lockdowns unter Tel. 02064-4564701 oder per E-Mail. Details zu den Kontaktdaten in Dinslaken finden Ratsuchende im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/dinslaken. Die Checkliste und weitere hilfreiche Hinweise rund ums Reisen trotz Corona gibt’s ebenfalls online unter www.verbraucherzentrale.nrw/reiseaerger. Die App "Flugärger" der Verbraucherzentrale NRW hilft auch bei Corona-bedingten Unwägbarkeiten, Fluggastrechte einfach und kostenlos geltend zu machen: www.verbraucherzentrale.nrw/flugaerger-app.
Autor:Lokalkompass Dinslaken-Voerde-Hünxe aus Dinslaken |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.