Neuerungen 2015 - Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Was sich für Verbraucher 2015 alles ändert, hat die Verbraucherzentrale NRW jetzt aktuell zusammengestellt. Hier einige Beispiele:
Wer Unterhalt zahlen muss, kann sich 2015 über einen höheren Selbstbehalt freuen.
Facebook kommt seinen Nutzern abermals mit neuen Bedingungen, die der Firma noch mehr Rechte einräumen. Das „Elterngeld plus“ legt Partnerschaftsbonus, flexible Auszeiten und Mehrlingszuschlag in die Wiegen. Zwar sinkt der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung – dafür können die Krankenkassen aber einen individuellen prozentualen Zusatzbeitrag verlangen.
Ab November müssen Vermieter den Ein- und Auszug von Mietern wieder beim Einwohnermeldeamt bestätigen.
Erneut hat der Finanzminister den garantierten Zins bei Lebensversicherungen reduziert: auf nur noch 1,25 Prozent.
So führen Banken und Sparkassen die Kirchensteuer auf Kapitalerträge ihrer Kunden künftig sofort ab. Schwarzfahren wird voraussichtlich im Frühjahr teurer.
Die Post schlägt beim Porto auf. Dafür sinkt der Rundfunkbeitrag um 48 Cent im Monat. Aufgestocktes Pflegegeld, Verbesserungen für Demenzkranke und höhere Zuschüsse für Umbauten.
Gute Nachrichten aus Brüssel für Baby-Popos: Eine Reihe von Konservierungsstoffen darf in Cremes für den Windelbereich nicht mehr verwendet werden.
Und: Wer sich an der Theke nach einem Schluck Bier sehnt, auch an den hat jetzt die EU gedacht: Im neuen Jahr wird das 0,15-Liter-Glas kommen.
Energie: Das EU-Energielabel muss auch Elektrogeräte begleiten, die im Internet angeboten werden. Kaffeemaschinen werden sich in Zukunft automatisch abschalten. Wer ein Haus zum Verkauf inseriert, darf dabei nicht vergessen, den Energiekennwert anzugeben.
Weitere Neuerungen betreffen Dunstabzugshauben in der Küche sowie Kamin- und Backöfen. Für betagte Heizkessel der Ü-30-Generation kommt das Aus.
Neue Heizungen zeigen sich in Zukunft mit Effizienzlabel. Beim Strom für Haushaltskunden zeichnen sich erstmals seit einigen Jahren Preissenkungen ab, weil Abgaben und Umlagen sinken.
Autohalter, die in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland umziehen, dürfen ihr Kfz-Kennzeichen behalten. Also zum Beispiel: HH für Frankfurter Neubürger. Wer sein Gefährt abmelden möchte, kann dies via Internet erledigen.
Die zweijährige Hauptuntersuchung fällt in Zukunft umfangreicher aus. Vor einem Bußgeld kann ein Blick in den Kfz-Verbandskasten bewahren. Neue Autotypen sollen mit einem automatischen Notrufsystem ausgestattet werden.
Bei Elektroautos heißt es: Der Countdown für die zehnjährige Befreiung von der Steuer läuft. Wer in Bus und Bahn als Schwarzfahrer erwischt wird, zahlt künftig mehr.
Pflegereform: Verbesserte Leistungen - Mit Inkrafttreten des ersten Pflegestärkungsgesetzes zum 1. Januar 2015 gibt es verbesserte und flexiblere Leistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Außerdem werden fast alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um 4 Prozent erhöht.
Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Leistungen bei vollstationärer Pflege: Alle Beträge erhöhen sich 2015.
Pflegezeit: Zehn Tage bezahlte Freistellung - Wer berufstätig ist und akut die Pflege eines Angehörigen organisieren oder leisten muss, kann sich ab Jahresbeginn zehn Tage lang vom Arbeitgeber freistellen lassen – ohne dabei auf sein Gehalt verzichten zu müssen. Das neue Pflegeunterstützungsgeld wird mit etwa 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts (aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt) von der Pflegeversicherung gezahlt.
Darüber hinaus kann die schon rechtlich verankerte sechsmonatige Pflegezeit nun mit einem zinslosen Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) finanziert werden. Das Darlehen wird nach Ende der Pflegezeit in Raten zurückgezahlt.
Mehr Geld für Hilfe im Haushalt und Alltagsbegleitung: Auch Pflegebedürftige mit Pflegestufen 1 bis 3 erhalten ab dem nächsten Jahr einen zusätzlichen Betreuungsbetrag von 104 Euro im Monat. Dieses Geld ist derzeit nur Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vorbehalten; in Zukunft steht der Obolus allen zu - zum Beispiel für die Begleitung bei Arztgängen durch ehrenamtliche Helfer, für Unterstützung beim Einkauf oder bei der Haushaltsführung. Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote können künftig auch anstelle eines Teils der Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden.
Die neue „Umwidmungsmöglichkeit“ gilt bis zu einer Höhe von 40 Prozent des jeweiligen ambulanten Pflegesachleistungsbetrags.
Flexiblere Gestaltung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind immer die erste Wahl, wenn pflegende Angehörige eine Auszeit brauchen oder Pflegebedürftige zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt noch über einen kürzeren Zeitraum vollstationär gepflegt werden müssen.
Zum Jahreswechsel gibt es auch hierfür mehr Geld: Unabhängig von der Höhe der Pflegestufe erhalten Pflegebedürftige nun für jede dieser Leistungen 1.612 Euro (bisher 1.550 Euro) pro Jahr.
Ab Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem können in Zukunft – unter entsprechender Anrechnung auf den Anspruch auf Kurzzeitpflege – bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (806 Euro) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden.
Bisher standen für die Verhinderungspflege pro Jahr bis zu 1.550 Euro zur Verfügung; künftig werden es bis zu 2.418 Euro jährlich sein.
Statt vier Wochen werden in Zukunft bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr möglich sein; die Pflegekasse übernimmt dafür dann bis zu 3.224 Euro; bisher sind es bis zu 3.100 Euro. Außerdem können Tages- und Nachtpflege künftig ungekürzt neben den ambulanten Geld- und Sachleistungen genutzt werden.
Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen sinken:
Mit Beginn des neuen Jahres sinkt in der gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz auf 14,6 Prozent (2014: 15,5 Prozent). Davon trägt der Arbeitgeber die Hälfte (7,3 Prozent), jedoch maximal 301,13 Euro (gemäß der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2015 von 4.125 Euro). Zugleich fällt der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent weg, den Arbeitnehmer allein zahlen mussten. Genauso entfällt der pauschale Zusatzbeitrag, den eine Krankenkasse bisher erheben konnte.
Stattdessen kann jede Krankenkasse ab dem Jahreswechsel einen individuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag in Form eines prozentualen Zuschlags erheben. Wer mehr verdient, zahlt einen höheren Zusatzbeitrag. Wie viel Prozent der Zusatzbeitrag vom Einkommen abknabbert, hängt davon ab, wie wirtschaftlich eine Kasse arbeitet.
Zurzeit halten sich die Krankenkassen bei Angaben zur Höhe des künftigen Zusatzbeitrags noch bedeckt. Der sogenannte Schätzerkreis von Bundesversicherungsamt, gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und Bundesgesundheitsministerium erwartet, dass der zusätzliche Beitrag im Schnitt bei 0,9 Prozent liegen wird, sodass sich für die Versicherten im Vergleich zum bisherigen Sonderbeitrag nichts ändert.
Die Zusatzbeiträge bemessen die Krankenkassen nach ihrer jeweiligen finanziellen Situation. Dabei gibt es keinen prozentualen Deckel: Die gesetzlichen Krankenversicherer können entweder gar keinen Zusatzbeitrag erheben oder ihn in beliebiger Höhe festlegen.
Die Zusatzbeiträge werden von den beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze fällig. Verbindliche Beschlüsse der Krankenkassen zur Höhe des Zusatzbeitrages werden bis Mitte Dezember erwartet.
Die neuen Zusatzbeiträge je nach Kasse gelten für Rentner sowie Empfänger von Versorgungsbezügen erstmals ab März 2015. Bis dahin bleibt für sie alles unverändert.
Zukünftige Anhebungen oder Absenkungen des Zusatzbeitragssatzes werden für diese Gruppen jeweils nach einer Übergangszeit von zwei Monaten wirksam.
Mit dem neuen prozentualen Zusatzbeitrag verbunden ist die Pflicht der Kasse zu umfassender Information und das Recht der Kunden zur Sonderkündigung.
Rentenversicherung: Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von monatlich 5.950 Euro auf 6.050 Euro. Ab Januar 2015 liegt die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) bei 5.200 Euro/Monat (2014: 5.000 Euro/Monat). Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Grenzen für die Beitragsbemessung im nächsten Jahr bei 7.450 Euro/Monat (West) und 6.350 Euro/Monat (Ost) liegen.
Mehr Geld für Hartz-IV-Bezieher: Ab 1. Januar 2015 gibt es für die Empfänger von Hartz IV mehr Geld. Die Bezüge für die rund 6,1 Millionen Bezieher von Arbeitslosengeld II steigen dann um gut zwei Prozentpunkte. Für Alleinstehende bedeutet das eine Erhöhung um acht Euro auf dann 399 Euro (zurzeit: 391) pro Monat.
Die Anhebung der finanziellen Unterstützung für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, gilt auch für die Sozialhilfe, die Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Grundsicherung für Kinder und Jugendliche wird ebenfalls angehoben.
Wie sich die Höhe der Grundsicherung für die Regelbedarfsstufen von 2014 zu 2015 verändert, zeigen die folgenden Beispiele:
Bezieher Regelbedarfsstufe Alleinstehend / Alleinerziehend: 1 = 399 Euro (+ 8 Euro), Paare / Bedarfsgemeinschaften: 2 = 360 Euro (+ 7 Euro). Erwachsene im Haushalt anderer: 3 = 320 Euro (+ 7 Euro), Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 4 = 302 Euro (+ 6 Euro), Kinder von sechs bis unter 14 Jahren: 5 = 267 Euro (+ 6 Euro), Kinder von 0 bis 6 Jahre: 6 = 234 Euro (+ 5 Euro).
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010 sind die Regelsätze an die Entwicklung von Preisen und Nettolöhnen gekoppelt. (Red /cd)
Quelle: Verbraucherzentrale NRW
Autor:Lokalkompass Dinslaken-Voerde-Hünxe aus Dinslaken |
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