Frist bei Pflege bis Ende 2020 beachten
Jetzt noch Entlastungsleistungen nutzen

Jetzt noch bis Ende des Jahres Entlastungsleistungen aus dem letzten Jahr nutzen. | Foto: Rainer Sturm  / pixelio.de
  • Jetzt noch bis Ende des Jahres Entlastungsleistungen aus dem letzten Jahr nutzen.
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Der Countdown läuft: Um die Betreuung von Pflegebedürftigen während der Corona-Pandemie zu erleichtern, können Betroffene bis Ende des Jahres noch Entlastungsleistungen aus dem letzten Jahr nutzen.

Für ambulant gepflegte Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 steht ein Betrag in Höhe von 125 Euro monatlich zur Verfügung, der sich auf einen Jahresbetrag von 1.500 Euro summiert. Normalerweise läuft die Frist zur Abrufung des Geldes aus dem Vorjahr Ende Juni des darauffolgenden Jahres ab. Doch um coronabedingte Härten abzufedern, wurde diese Frist bis Ende des Jahres verlängert. „Pflegebedürftige und deren Angehörige sollten sich bei Ihrer Pflegekasse erkundigen, ob und welche Beträge aus 2019 ihnen noch zustehen. Wenn ungenutzte Beträge aus diesem Jahr hinzukommen, ist dies unterm Strich eine erhebliche Summe“, rät die Verbraucherzentrale NRW zu raschem Handeln. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, was bei der Nutzung von Entlastungsleistungen beachtet werden sollte:

Betreuung: Einzelbetreuungs- und Gruppenangebote werden gleichermaßen erstattet. Hierzu zählen etwa die Teilnahme an einer Demenzgruppe oder Gemeinschaftsangebote mit Gedächtnistraining, Tanzen, Singen oder Gymnastik. Der Bringdienst zu den Betreuungsangeboten oder der gemeinsame Besuch auf dem Friedhof werden ebenfalls erstattet. In den eigenen vier Wänden schafft der Beitrag Entlastung beim Einkaufen, Backen, Kochen und Essen mit einem Helfer. Auch die gemeinsame Haushaltsführung sowie gemeinsame Garten- oder Balkonpflege kann über den Entlastungsbetrag finanziert werden, aber nur, wenn solche Tätigkeiten dabei helfen, Pflegebedürftige zu mobilisieren.

Weitere Anwendungen: Die Pflegekassen leisten auch einen Beitrag bei speziellen Hausarbeiten, wenn sie von einer Haushaltshilfe unterstützt werden – etwa Bügeln, Fußbodenpflege, Müllentsorgung, Wäschewaschen oder Aufhängen von Gardinen. Angehörige können den Zuschuss auch für die Organisation der Pflege, den Schriftwechsel und die Antragstellung bei Behörden nutzen In einigen Fällen kann der Betrag auch für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes verwendet werden. Außerdem ist es möglich, die Zuwendung zur Finanzierung des Eigenanteils für Unterkunft und Verpflegung bei der Tages- und Kurzzeitpflege einzusetzen.

Zusatzleistungen in Nordrhein-Westfalen: Pflegekassen in NRW gewähren bis Ende März 2021 auch Entlastungsbeträge für Hilfe von Bekannten, Freunden und Nachbarn, ohne dass diese hierfür eine spezielle Qualifikation nachweisen müssen. Darüber hinaus werden auch "Dienstleistungen bis vor die Haustür" – etwa Einkaufs- und Botengänge bezuschusst, aber nur von Anbietern, die landesweit anerkannt sind. Der Angebotsfinder des Landes Nordrhein-Westfalen listet die Angebote auf unter www.pfaduia.nrw.de. Über eine Suche nach Postleitzahlen kann man hier das nächstgelegene Angebot finden.

Erhöhung der Entlastungsleistung: Wer über einen Pflegegrad von 2 bis 5 verfügt, kann bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrags der normalerweise für die Bezahlung von Pflegediensten zur Verfügung, steht für alltagsunterstützende Angebote nutzen. Das geht jedoch nur, wenn dieses Geld noch nicht für den ambulanten Pflegedienst verbraucht ist. Da die Nutzung der Pflegesachleistung die Höhe des Pflegegeldes verringern kann, ist eine fachkundige Beratung vor Antragstellung sinnvoll.

Abrechnung mit der Pflegekasse: Der Entlastungsbetrag wandert nicht automatisch jeden Monat aufs Konto des Pflegebedürftigen. Zunächst müssen die Betroffenen die Leistung selbst zahlen und sich die entstandenen Kosten von der Pflegekasse erstatten lassen. Die Quittungen über die entstandenen Kosten werden mit der zuständigen Pflegekasse abgerechnet. Die Leistungen können auch pauschal unter der Bezeichnung „Unterstützungsleistungen nach Paragraf 45 b SGB XI“ eingereicht werden. Einige der Anbieter wie Betreuungsdienste oder Pflegedienste bieten Erklärungen an, durch die Pflegebedürftige ihren Anspruch gegenüber der Pflegekasse an den Leistungserbringer abtritt. Der Anbieter kann dann direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Geht es um Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder ambulanter Pflegedienste, helfen diese Einrichtungen und machen die Kosten zumeist über eine Abtretungserklärung bei der Pflegekasse geltend.

Mehr Informationen rund um Hilfen bei der Pflege zu Hause finden Ratsuchende online unter www.verbraucherzentrale.nrw/haushaltshilfen. Den Weg zur passenden Pflegeberatungsstelle vor Ort weist auch der Pflegewegweiser NRW online unter www.pflegewegweiser-nrw.de.

Autor:

Lokalkompass Dinslaken-Voerde-Hünxe aus Dinslaken

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