Finanzamt Dinslaken informiert
Grundsteuerreform: Fachleute unterstützen die Bürger bei der Feststellungserklärung
Die Abgabefrist der Feststellungserklärungen zur Neuberechnung der Grundsteuer endet am 31. Oktober. Dagmar Reusmann, Leiterin des Finanzamts Dinslaken ruft (ebenso wie ihre Kollegen Achim Eder in Kleve und Birgit Sümpelmann in Wesel) dazu auf, die Feststellungserklärung zeitnah abzugeben und informiert über die häufigsten Fragen im Finanzamt. Sie gibt praktische Hinweise, worauf die Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Abgabe achten sollten.
Praktische Hinweise
„Die erste Anlaufstelle, um sich mit der Abgabe der Feststellungserklärung vertraut zu machen, ist unsere digitale Info-Plattform www.grundsteuer.nrw.de“, so Reusmann. Hier finden Eigentümerinnen und Eigentümer Erklär-Videos, ausführliche Klick-für-Klick-Anleitungen sowie Check-Listen, die eine Übersicht der benötigten Daten liefern und Hinweise geben, wo diese zu finden sind.
Digital abgeben mit ELSTER
Die Abgabe der Feststellungserklärung ist über das Online-Finanzamt ELSTER unter www.elster.de möglich. Ein Vorteil der Abgabe ist die digitale Endkontrolle, die die fertige Erklärung auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft.
Was vielen Personen nicht bewusst ist: Die Abgabe der Feststellungserklärung kann auch über den ELSTER-Zugang von nahen Angehörigen erfolgen. „Besitzt beispielsweise Ihre Tochter ein Benutzerkonto, können Sie dieses mitnutzen. Auch, wenn Ihre Tochter bereits die eigene Feststellungserklärung über dieses Konto abgegeben hat“, ergänzt Reusmann.
Aktenzeichen angeben
Für die Feststellungserklärung wird das Aktenzeichen benötigt. „In dem individuellen Informationsschreiben, das Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken von ihrem Finanzamt erhalten haben, finden sie die überwiegenden Angaben für ihre Erklärung“, erklärt Reusmann. „Auch das Aktenzeichen ist dort zu finden. In der Feststellungserklärung ist das die erste Eingabe, die gemacht werden muss. Es ist daher als erstes Aktenzeichen und nicht Steuernummer auszuwählen. Dann kann es ohne Sonderzeichen eingetragen werden.“ Das Aktenzeichen ist auch auf einem früheren Einheitswert-Bescheid des Finanzamtes oder auf dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde zu finden.
Anteil eintragen
Im Hauptvordruck (auch GW-1 genannt) der Feststellungserklärung ist in Zeile 11 der Anteil, der zur wirtschaftlichen Einheit gehört, mit Zähler und Nenner einzutragen. „Eigentümerinnen und Eigentümer tragen hier den Anteil ein, zu dem das Flurstück ihrem Grundstück zuzuordnen ist“, erklärt Reusmann. „Bei einem Einfamilienhaus gehört meist das gesamte Flurstück zum Grundstück und es ist als Zähler ‚1‘ und als Nenner ‚1‘ anzugeben. Dass das Grundstück zum Beispiel Ehegatten jeweils zur Hälfte gehört, ist erst später bei den Informationen zu den Eigentümern anzugeben.“
Bei Eigentumswohnungen ist in der Zeile 11 der Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum einzutragen. Dieser ist zum Beispiel im Kaufvertrag oder in der Teilungserklärung zu finden. Zu dem Thema ‚Gemarkung und Flurstück‘ hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen unter www.grundsteuer.nrw.de ein ausführliches Erklär-Video zur Verfügung gestellt, das Schritt für Schritt durch das Formular führt und die Eintragungen erklärt.
Angaben zu Eigentumswohnungen
„Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigentumswohnungen haben uns gefragt, ob in der eigenen Feststellungserklärung auch Angaben zu weiteren Personen erforderlich sind, die eine andere Eigentumswohnung im Haus besitzen“, sagt die Finanzamtsleiterin. „Das müssen sie nicht. Sie tragen nur die Daten zu ihrem Anteil am Gemeinschaftseigentum und ihrer eigenen Wohnung und, falls vorhanden, den zugehörigen Garagenstellplatz ein.“
Aufforderung zur Abgabe
„Uns erreichen Anfragen, ob man als Eigentümerin oder Eigentümer keine Erklärung abgeben muss, wenn man kein Informationsschreiben erhalten hat“, berichtet Reusmann. „Grundsätzlich gilt, dass für jeden Grundbesitz eine Erklärung abzugeben ist – unabhängig davon, ob man ein Infoschreiben erhalten hat oder nicht.“
Wer das Informationsschreiben verlegt oder keines erhalten hat, kann im Grundsteuer-Portal der Finanzverwaltung die Daten zu dem jeweiligen Grundstück in Nordrhein-Westfalen abfragen. Das Grundsteuerportal ist unter www.grundsteuer-geodaten.nrw.de erreichbar.
Die Information über die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung erfolgte durch öffentliche Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen. Sie steht auch unter www.grundsteuer.nrw.de zur Verfügung.
Grundsteuer-Hotline
Für individuelle Rückfragen zur Grundsteuerreform ist das Finanzamt Dinslaken unter 02064-445-1959 (Mo.-Fr. 9 bis 18 Uhr) erreichbar. „Unsere Hotline ist bestens informiert und hilft Ihnen gerne weiter“, so Reusmann. „Die meisten Anliegen können wir bereits am Telefon klären. Die Kolleginnen und Kollegen in der Hotline leisten hervorragende Arbeit und unterstützen, wo sie können. Das zeigen auch die Rückmeldungen der Bürgerinnen und Bürger.“
Möglichkeiten der Abgabe:
- Vordrucke einfach online ausfüllen und abschicken mit ELSTER: www.elster.de
- Elektronisch abgeben über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten.
- Wenn die Online-Abgabe nicht möglich ist: Papier-Vordrucke ausfüllen und abgeben: Papier-Vordrucke erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.
Unterstützungsangebot der Finanzverwaltung
- Ausführliche Informationen, Check-Listen, Ausfüllanleitungen für ELSTER und Erklär-Videos zum Grundsteuerportal: www.grundsteuer.nrw.de
- Erklär-Videos auf YouTube: www.youtube.com/c/FinanzverwaltungNRW
- Grundsteuer-Hotline (Dinslaken) unter Telefon 02064-445-1959 (Mo.-Fr. 9 bis 18 Uhr)
- Grundsteuer-Hotline (Kleve) unter Telefon 02821-803-1959 (Mo.-Fr. 9 bis 18 Uhr)
- Grundsteuer-Hotline (Wesel) unter Telefon 0281 105-1959 (Mo.-Fr. 9 bis 18 Uhr)
- Grundsteuerportal (Geodatenportal): www.grundsteuer-geodaten.nrw.de
Autor:Lokalkompass Kreis Wesel aus Wesel |
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