Wieder mehr Normalität
NRW passt die Coronaschutzverordnung an

Kreis Mettmann. Ab Freitag, 4. März, werden die Corona-Regelungen in Nordrhein-Westfalen weiter angepasst, da die Inzidenzzahlen und die Zahl der Covid-Patienten in den Krankenhäusern auch nach den ersten Öffnungsschritten am 19. Februar weiter sinken.

Zugangsbeschränkungen (3G, 2G, 2G-plus) für Kinder und Jugendliche werden ganz aufgehoben.

Gastronomische Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Übernachtungsangeboten, der Besuch von Museen, Konzerten und weiteren Kultureinrichtungen sowie für die gemeinsame Sportausübung außen und innen sind nun auch nicht immunisierten Personen möglich, die einen gültigen negativen offiziellen Schnelltest vorweisen.

Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen dürfen ab dem 4. März unter Einhaltung der 2G-Plus-Regelung mit aktuellem Schnelltest wieder öffnen. Eine Maskenpflicht besteht nicht.

Für Angebote mit besonders hohen Infektionsrisiken, wie Volksfeste, Großveranstaltungen, Veranstaltungen mit Tanz, Diskotheken, Bordelle etc. gilt weiterhin die 2G-Regelung.

Kleinere Veranstaltungen bis 1.000 Zuschauer sind unter 3G-Bedingungen künftig mit mehr Besuchern möglich. Bei bis zu 500 teilnehmenden Personen gelten keine Kapazitätsbeschränkungen. Oberhalb einer absoluten Zahl von 500 gleichzeitig teilnehmenden Personen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 60 Prozent der über 500 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Dabei sind höchstens 1.000 gleichzeitig anwesende Zuschauende, Besucher oder Teilnehmende zulässig. Wird 2G-plus gewährleistet, entfällt bis zu einer Teilnehmerzahl von 1.000 Personen auch die Maskenpflicht.

Bei Großveranstaltungen ab 1.000 Personen können unter den weiterhin geltenden Bedingungen von 2G-plus und zusätzlicher Maskenpflicht künftig in Innenräumen 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität genutzt werden. Die Personengrenze von 6.000 Personen darf jedoch nicht überschritten werden. Im Freien können maximal 75 Prozent der Kapazitäten bei einer Höchstgrenze von 25.000 Zuschauern belegt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den relativen und absoluten Obergrenzen festlegen, wenn durch entsprechende Konzepte Abläufe sowie An- und Abreise infektiologisch vertretbar gestaltet werden können. Diese erhöhten Personenzahlen gelten wegen des erhöhten Infektionsrisikos nicht für Clubs, Diskotheken und Veranstaltungen mit Tanz.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt die Maßnahmenanpassung damit, dass mit den Öffnungen einen großer Schritt in die Normalität gegangen wird. Kinder und Jugendliche waren in den letzten zwei Jahren besonders eingeschränkt und können ab sofort wieder ohne jegliche Beschränkungen am gesellschaftlichen und sozialen Leben teilnehmen. Alle anderen benötigen für die Teilnahme an den meisten kulturellen, sozialen, gesellschaftlichen und sportlichen Angeboten nur noch einen Test. Dadurch können entsprechende Einrichtungen wieder für die Zukunft planen. Sollten sich die Infektionszahlen wieder kritisch entwickeln, werden Ungeimpfte als erstes wieder Einschränkungen erfahren. Daher gilt für alle, sich impfen zu lassen.

Die Landesregierung wird im Einklang mit den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz und unter Berücksichtigung möglicher Änderungen des Infektionsschutzgesetzes prüfen, welche Basisschutzmaßnahmen über den 19. März hinaus bestehen bleiben sollen.

Autor:

Elke Donau aus Essen-Süd

5 folgen diesem Profil