Neuer Campingplatz am Zeppelindamm/Zollstraße?
Auch wenn es Anwohner und Bürger stört, dass nach Ende der Schulferien viele am Straßenrand oder auf Parkplätzen abgestellte Wohnwagen den öffentlichen Parkraum einschränken, muss ihnen gesagt werden, dass es unter Beachtung bestimmter Regeln erlaubt ist.
Das Parken von Wohnwagen auf allgemein zugänglichen Straßen und Plätzen ist in § 12 Abs. 3b Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.
Danach dürfen Wohnwagen grundsätzlich am Straßenrand abgestellt werden - allerdings nicht überall und nur für begrenzte Zeit. Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Höchstparkdauer für Wohnwagen nicht überschreiten
Der Anhänger darf ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen am Fahrbahnrand geparkt werden. Steht der Wohnwagen länger an einer Stelle, droht ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro.
Wohnwagen nicht auf reservierten Flächen abstellen
Ganz wichtig: Die Parkfläche für den Wohnwagen darf nicht durch Zusatzschilder für bestimmte Fahrzeugarten wie zum Beispiel Pkw oder Busse reserviert sein.
Auch mit Wohnwagen auf Markierungen achten
Bei einem Parkplatz darf der Wohnwagen nicht über eine Parkflächenmarkierung (aufgezeichnete Linien) hinausragen. Passt der Anhänger nicht in die Markierung, ist das Abstellen dort verboten.
Gewichtsbeschränkungen für Wohnwagen beachten
Soweit Verkehrszeichen das Parken auf Gehwegen ausnahmsweise erlauben, gilt das nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 Tonnen.
Angekoppelte Wohnwagen dürfen länger parken
Das Parken von angekoppelten Wohnanhängern ist grundsätzlich erlaubt, wenn nicht durch Verkehrszeichen das Parken von Pkw mit Anhängern verboten ist. So lange ein Wohnwagen angekoppelt ist, dürfen Pkw und Wohnwagen ohne Zeitbegrenzung am Straßenrand geparkt sein, wie übrigens auch Wohnmobile.
Wohnwagen gegebenenfalls umparken
Beim abgekoppelten Anhänger beginnt ein neuer Zweiwochen-Zeitraum erst dann, wenn der Parkplatz geräumt und so für andere frei gemacht wurde. Die Polizei notiert daher die Ventilstellung parkender Anhänger, um feststellen zu können, ob der Hänger durchgängig stand oder bewegt wurde.
Rücksicht nehmen bei der Parkplatzwahl
Der ADAC appelliert an Wohnmobilfahrer und Besitzern von Caravans, beim Parken ihrer Fahrzeuge auf ein Miteinander mit anderen Verkehrsteilnehmern zu achten. Gerade auf Schulwegen können diese Fahrzeuge beispielsweise rechtlich zwar korrekt abgestellt sein, dennoch könnten Schulkinder dadurch gefährdet werden, dass die Sicht beim Überqueren der Straße beeinträchtigt wird.
Beispielfotos: Rainer Bresslein
Quelle: ADAC/auszugsweise
Autor:Rainer Bresslein aus Wattenscheid |
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