Wenn Oma mal keine Zeit hat

„Du bist aber nicht die Oma“ scheint dieser Knirps zu denken. Macht aber nichts, wenn Oma sich einmal nicht um ihre Enkel kümmern kann, springt unter Umständen eine Familienpflegerin ein. | Foto: privat
  • „Du bist aber nicht die Oma“ scheint dieser Knirps zu denken. Macht aber nichts, wenn Oma sich einmal nicht um ihre Enkel kümmern kann, springt unter Umständen eine Familienpflegerin ein.
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Kreis Unna. In vielen Familien sind die Großeltern fester Bestandteil der Kinderbetreuung. Sind die Eltern beide berufstätig, übernehmen Oma und Opa zum Beispiel Fahrdienste zu Schule oder Kindergarten, springen in den Schulferien ein oder übernehmen die Einkäufe für die Familie.

Was aber passiert, wenn die Großeltern kurzfristig nicht mehr so können wie sie vielleicht möchten und Vater oder Mutter dieses Defizit einfach nicht auffangen können? Oder was passiert, wenn Vater oder Mutter längerfristig ausfallen?
Viele Fragen sind dann zu klären: Wer kümmert sich um die Kinder und um den Haushalt, wenn Mutter oder Vater ins Krankenhaus oder zur Kurklinik müssen, wenn es Kinder unter 12 Jahren oder mit einem Handicap gibt? Wenn sich das Familien­leben unerwartet im Ausnahmezustand befindet, das alltägliche Leben nicht mehr zu bewältigen ist und niemand in der Familie mehr weiss, wie es weitergehen soll, ist Hilfe dringend nötig.

Die Aufgaben einer Familienpflegerin

Für diese Fälle gibt es die sogenannten Familienpfleger. Die Ausbildung einer Familienpflegerin befähigt besonders für die verantwortungsvolle Aufgabe, während der Abwesenheit der Bezugsperson die Versorgung und Betreuung der Familien zu gewährleisten. Wenn im Familienleben alles zusammenzubrechen droht, ist die Familienpflegerin zur Stelle und hilft, den Alltag zu meistern.
Eine Familienpflegerin ist eigens dafür da, selbständig und eigenverantwortlich die Hausfrau, den Hausmann oder die verantwortliche Person im hauswirtschaftlichen, erzieherischen oder pflegerischen Bereich vorübergehend zu vertreten, zu unterstützen oder anzuleiten, den Haushalt zu führen und erzieherische Aufgaben in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten wahrzunehmen.
Für Familien gibt es eine gesetzliche Regelung, die in den beschriebenen Notsituationen greift. Im Sozialgesetzbuch (SGB V § 38) ist dieser Anspruch eindeutig geregelt. Es handelt sich hierbei um eine vom Arzt verordnete Leis­tung der Krankenkasse, die Hilfesuchenden bei einem geringen Selbstkostenanteil gesetzlich zusteht.
Familienpfleger findet man auch bei lokalen Pflegediensten, die damit ihr Pflege­angebot ergänzen.

Autor:

Jörg Stengl aus Unna

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