Weihnachtsgeld kann nicht als Kurzarbeitergeld erstattet werden

Foto: Timo Klostermeier / pixelio.de
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Kreis Unna. Zum Jahresende zahlen viele Arbeitgeber Weihnachtsgeld aus. Die einmalige Sonderzahlung kann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes jedoch nicht berücksichtigt werden.

Kurzarbeitergeld berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt, also zwischen dem, was Arbeitnehmer verdienen sollten und dem, was sie tatsächlich verdienen. Einmalig gezahltes Entgelt, wie etwa Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, kann bei der Berechnung des Soll-Entgeltes und des Ist-Entgeltes nicht berücksichtigt werden.

Weil das Weihnachtsgeld bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden kann, können hierfür auch keine Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.
Infos unter  www.arbeitsagentur.de.

Autor:

V K aus Unna

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