Sicher im Internet - Möglichkeiten der Prävention

Lutz Hohaus ■ Foto © Jürgen Thoms
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Auf der BAGSO Fachtagung am 16. Oktober 2013 im Universitätsclub Bonn e.V. zum Thema

„Internet ohne (Alters-) Grenzen“

gehörten zu den vier Referaten und folgenden Workshops am Nachmittag auch die Informationen zur „Sicherheit im Internet“ und die „Möglichkeiten der Prävention“ zum Programm.

Kriminaloberkommissar Lutz Hohaus vom Landes-kriminalamt Nordrhein-Westfalen, der gemeinsam mit Kriminaloberkommissar Peter Vahrenhorst informierte, fasst hier noch einmal einige Punkte für die Leser auf Lokalkompass zusammen.

Das Recht am eigenen Bild
● Veröffentlichen Sie niemals Bilder von Personen, die Ihnen dazu keine Erlaubnis erteilt haben. Das gilt auch für Bilder von ihren Kindern und Enkelkindern.
● Wenn Sie Bilder im Netz suchen, um diese weiterverwenden zu können, so gilt hier das Urheberrecht.

Eng verknüpft mit dem „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ ist das „Recht am eigenen Bild“. In Anlehnung an die Paragraphen 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrhG) gilt verkürzt, dass eine Abbildung (zum Beispiel . ein Foto) nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden darf. Hierunter fällt beispielsweise die Veröffentlichung eines Fotos in einem Sozialen Netzwerk.

Ausschlaggebend ist die „Erkennbarkeit“ der abgebildeten Person. Auf dem Bild muss also nicht unbedingt das vollständige Gesicht zu sehen sein. Es reicht, dass durch den auf dem Foto dargestellten Ausschnitt der Abgebildete eindeutig identifiziert werden kann. Wird also beispielsweise über eine abfotografierte Tätowierung auf dem Oberarm deutlich, wer auf dem Bild zu sehen ist, dann darf dieses Bild nicht ohne Zustimmung des Tätowierten veröffentlicht werden

Folgende Ausnahmen schränken das „Recht am eigenen Bild“ ein
● Der Abgebildete ist nur „Beiwerk“ und nicht der eigentliche Grund der Aufnahme. Ein klassisches Beispiel wäre, dass jemand ein Foto vom Kölner Dom macht und eine Person eher zufällig mit abgelichtet wird. Wird dieses Foto dann im Internet veröffentlicht, dann kann dieser Veröffentlichung in aller Regel nicht widersprochen werden.
● Der Abgebildete ist Teil einer Menschenansammlung, also nur „Einer von vielen“. Teilnehmer von Demonstrationen oder Konzerten wären hier zu nennen.
● Der Abgebildete ist eine Person der Zeitgeschichte (zum Beispiel ein Prominenter); aber auch Prominente müssen sich nicht jede Abbildung gefallen lassen.
● Der Abgebildete hat für die Aufnahmen ein Honorar erhalten (zum Beispiel. ein Fotomodell).
● Das Bild hat einen künstlerischen Wert und dient damit einem höheren Interesse der Kunst.

In allen anderen Fällen muss der Abgebildete
vor einer Veröffentlichung gefragt werden. Eine Veröffentlichung ist es übrigens auch dann, wenn ein Foto beispielsweise in einem Sozialen Netzwerk nur einem ausgesuchten Personenkreis zugänglich gemacht wird.
● Einige Betreiber von Sozialen Netzwerken gewähren sich über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sämtliche Rechte an den veröffentlichten Inhalten ihrer Nutzer.
● So können zum Beispiel die Fotos auch für Werbung auf der Plattform genutzt werden.

Das sind zum Beispiel personenbezogene Daten
Nach § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind personenbezogene Daten „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)“. Soweit, so gut. Auf der Internetseite des „Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen“ werden zur Klarstellung für Nichtjuristen einige Beispiele und weitere Hintergrundinformationen geliefert. Hiernach fallen unter die „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse“ unter anderem:
● Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum
● Anschrift, Telefonnummer, E-Mail Adresse
● Konto-, Kreditkartennummer
● Kraftfahrzeugnummer, Kfz-Kennzeichen
● Personalausweisnummer, Sozialversicherungsnummer
● Vorstrafen
● genetische Daten und Krankendaten
● Werturteile wie zum Beispiel Zeugnisse

Urheberrecht
● Dies gilt auch für Musik und Videos. Geben Sie bitte Acht, falls Sie im Internet nicht nur Musik hören, sondern auf Ihrer persönlichen Internetseite zur Untermalung nutzen möchten.
● Musik, die Sie nicht selbst produziert haben (d.h. Text und Musik), dürfen Sie nur mit Einverständnis des Urhebers im Internet verwenden

Rechtsform
● Das Internet ist kein rechtsfreier Raum
● Es können auch Ländergrenzen überschritten werden, hier kann internationales Recht gelten.
Machen Sie im Netz nichts, was Sie im „richtigen Leben“ nicht auch tun würden.

Was tun, wenn persönliche Daten missbraucht werden?
Wissen Sie, wer die privaten Infos oder Bilder im Internet veröffentlicht hat? Dann bitten Sie zunächst diese Person, die Inhalte so schnell wie möglich zu löschen. Nennen Sie am besten auch ein Datum, bis zu dem dies erledigt sein soll.
Wenn dies nichts bringt, informieren Sie den Betreiber der Seite und bitten Sie um Löschung. Sie finden die Kontaktdaten im Impressum der Internetseite. In Sozialen Netzwerken gibt es hierfür spezielle Melde-Buttons.

Die „Datenschutz-Aufsichtsbehörden der Länder“ können bei Datenschutzverletzungen ebenfalls mit Rat und Tat zur Seite stehen.
In besonders schlimmen Fällen (schwere Beleidigungen, problematische Bilder, die schnell entfernt werden sollen) kann auch die Polizei einschaltet werden.
Bei verbotenen oder jugendgefährdenden Inhalten (z. B. pornografische Bilder) helfen Ihnen diese Beschwerdestellen
»www.jugendschutz.net
»www.internet-beschwerdestelle.de

22.10.2013 20:25:57

Lutz Hohaus ■ Foto © Jürgen Thoms
Lutz Hohaus auf der Veranstaltung in Bonn  ■ Foto © Jürgen Thoms
Autor:

Jürgen Thoms aus Unna

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