Lebensmittel mit begrenzter Haltbarkeit im Supermarkt
Riecht einwandfrei und sieht gut aus – Gebongt!
Ein Päckchen Lebkuchen, eine Quarkspeise im Glas, Raclettekäse oder abgepackte Gänsebrust in Scheiben – nicht alle kulinarischen Leckerbissen gingen rund um die Festtage über die Ladentheke. „Lebensmittel sind oft auch über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus genießbar, deshalb dürfen Händler sie weiterhin verkaufen, wenn sie in Ordnung sind“, erklärt Uta Wippermann - Wegener von der Umweltberatung der Verbraucherzentrale Unna.
Übriggebliebene Lebensmittel mit nahendem oder überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum werden nun oft verbilligt zum Kauf angeboten. Einige Händler bieten Ausgemustertes in Regal- und Kühlecken und auf Grabbeltischen und in Körben zum Schnäppchenpreis an. Kunden greifen auch gerne zu. Einige schrecken jedoch zurück, wenn sie feststellen, dass die Haltbarkeit bald oder bereits überschritten ist.
Um beim Kauf und Verzehr von aussortierten Lebensmitteln auf Nummer sicher zu gehen, sollten Kunden folgende Dinge beachten:
• Mindesthaltbarkeitsdatum gibt Orientierung: Bei abgepackten Lebensmitteln gibt das Mindesthaltbarkeitsdatum auf der Verpackung an, bis zu welchem Zeitpunkt ein ungeöffnetes Lebensmittel seinen Geschmack, Geruch und Nährwert behält. Die Unbedenklichkeit und Genusstauglichkeit von Lebensmitteln hängt auch von der Empfindlichkeit des jeweiligen Produkts und von den Lagerbedingungen ab. Händler dürfen Lebensmittel mit überschrittenem oder bald erreichtem Haltbarkeitsdatum noch verkaufen. Bei leicht verderblichen Lebensmitteln – etwa bei frischem Geflügel oder Hackfleisch – ist allerdings ein Verbrauchsdatum vorgeschrieben, nach dessen Überschreitung es nicht mehr verkauft und verzehrt werden sollte.
• Schnäppchenpreise kein Muss: Viele Händler gewähren beim Abverkauf einen Rabatt oder bieten die Ware gesondert an. Hierzu sind sie jedoch nicht verpflichtet. Kunden sollten auf die Preisauszeichnung bei reduzierten Lebensmitteln mit überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum und auf den Abzug des Rabatts an der Kasse achten. Preise müssen deutlich zu erkennen und dem Produkt zugeordnet sein, nur eine Rabattangabe in Prozent reicht nicht aus.
• Reklamation von ausgemusterter Ware: Kaufen Verbraucher bewusst ein Produkt mit bald erreichtem oder überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum, können Kunden auf die Herausgabe eines einwandfreien Produkts oder die Rückgabe des Geldes pochen, falls sich das Produkt als nicht mehr als einwandfrei entpuppt. Verdorbene Lebensmittel sollten umgehend mit dem Bon an der Supermarktkasse reklamiert werden. Stellen Kunden erst beim Einpacken oder zu Hause fest, dass sie ein fast oder bereits abgelaufenes Lebensmittel gekauft haben, ist dies allein kein Anlass zur Reklamation, wenn das Produkt ansonsten mängelfrei ist. Viele Händler reagieren jedoch in einem solchen Fall kulant und tauschen den Artikel um.
• Umgang mit den Lebensmittel-Oldies zu Hause: Verbraucher sollten ein Lebensmittel, das sich in puncto Haltbarkeit gegen Ende neigt, nach dem Öffnen der Verpackung genau in Augenschein nehmen, daran mit der Nase schnuppern und eventuell auch vorsichtig probieren, um zu testen, ob es noch genießbar ist. Wird das Produkt nicht sofort verbraucht, kommt es dann auf die Lagerung an: Um Lebensmittel mit bald nahendem oder überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum zu Hause nicht zu vergessen, gehören solche Lebensmittel in die erste Reihe des Lagerregals oder Kühlschranks. Außerdem sollten die auf der Verpackung angegebenen Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen – etwa „vor Wärme und Feuchtigkeit schützen“ oder „bei max. 8 Grad lagern“ – beachtet werden.
Weitere Tipps zum sicheren Einkauf und Lagern von Lebensmitteln gibt’s online unter www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/lebensmittel/lebensmittelproduktion/lebensmittel-sicher-einkaufen-und-lagern-8336.
Autor:Lokalkompass Unna/Holzwickede aus Unna |
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