Das kann trafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen
Halloween: Streiche und ihre Folgen

Foto © Jürgen Thoms -  Aus der Serie: „Halloweengeister waren in Obermassen 2018 unterwegs“
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Vom Streich zur Sachbeschädigung

Wenn Kinder und Jugendliche dieses Jahr trotz der derzeitigen Corona-Situation Halloween feiern und am Abend vor Allerheiligen als Hexen oder Gespenster verkleidet Abstand haltend durch die Straßen ziehen, sollten sie berücksichtigen, dass viele Türen pandemiebedingt geschlossen bleiben. Traditionsgemäß wird demjenigen, der nicht öffnet und keine Süßigkeiten gibt, ein Streich gespielt. Dieses Jahr sollte darauf geachtet werden, dass aus Ärger über Corona oder wegen verschlossener Türen aus einem harmlosen Streich keine Sachbeschädigung wird, denn das kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Den Coronavorgaben anpassen

„Zunächst einmal sollte man seine  den regionalen Corona-Vorgaben anpassen, d.h. unbedingt die AHA-Regeln einhalten - Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmaske in bestimmten öffentlichen Bereichen tragen, wenn dies vorgegeben ist“, betont Kriminaloberrat Harald Schmidt, Geschäftsführer der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes. „Verschlossene Türen sind unbedingt zu respektieren“, so Schmidt weiter.

Wer einen Streich spielen wolle

müsse darauf achten, dass keine Menschen zu Schaden kommen beziehungsweise fremdes Eigentum beschädigt wird, so Schmidt. „Viele Streiche sind allerdings schlicht Sachbeschädigungen. Diese können mit einer Geldstrafe und sogar mit bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet werden“, erklärt Schmidt weiter. Das kann beispielsweise beim Einwickeln eines Autos mit Toilettenpapier passieren, wenn dabei Kratzer im Lack entstehen. „Das ist dann kein harmloser Streich mehr, sondern eine Sachbeschädigung“, so Schmidt.

Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Wer beim Umherziehen Parkbänke oder Haltestellenhäuschen zerstört, der begeht „Gemeinschädliche Sachbeschädigung“, weil dabei Gegenstände beschädigt oder zerstört werden, die der öffentlichen Nutzung dienen. In diesem Fall müssen die Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Außerdem sind sie schadenersatzpflichtig, das heißt, sie müssen den entstandenen Schaden ersetzen beziehungsweise bezahlen.

Auch wer nur mit einer Streiche spielenden Gruppe umherzieht, sich aber nicht an den Streichen beteiligt, kann wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zur Verantwortung gezogen werden, wenn es dabei zu Schäden kommt. In jedem Fall bedeutet das mindestens eine Geldstrafe, hinzu kommt noch die Schadenswiedergutmachung.

Sollten Sie Zeuge oder Opfer einer solchen Straftat werden, zögern Sie bitte nicht, den Notruf 110 zu wählen.

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» Sachbeschädigung ist strafbar!

Textquelle:
Per Mail erhalten am Dienstag, 27. Oktober 2020 10:44 Uhr
Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes
Zentrale Geschäftsstelle
c/o LKA Baden-Württemberg
Taubenheimstraße 85
70372 Stuttgart
Telefon: 0711 / 5401 - 2062

Autor:

Jürgen Thoms aus Unna

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