Stadtverwaltung Sundern ergänzt Allgemeinverfügung
Aktuell 29 Personen infiziert, 114 in Quarantäne - Ausgangsregeln weiter verschärft
21. März: Die Stadt Sundern hat ihre am Donnerstag (19.03.2020) erlassene Allgemeinverfügungzur Eindämmung des Corona-Virus noch weiter konkretisiert und ergänzt. Die
Entwicklung der Infektionszahlen sowie die immer wieder geforderten Einschränkungen
der sozialen Kontakte und die nach wie vor bestehende Infektionsgefahr sind Anlass der
weiteren getroffenen Einschränkungen. Die Fallzahlen in der Stadt sind in den
vergangenen Tagen weiter angestiegen. Aktuell haben sich im Stadtgebiet nachweislich
29 Personen mit dem Corona-Virus infiziert. Weiterhin befinden sich 114 Personen in
behördlich angeordneter Quarantäne. (Stand 21.03.2020 - 13.00 Uhr).
"Im Falle der Einzelhandelsschließung müssen nach Bekanntgabe der Verfügung jetztauch diejenigen Geschäfte schließen, die ein Mischsortiment an Lebensmitteln,
Drogerieartikeln und Non-Food-Artikeln wie Dekorationsartikel oder Kleidung anbieten.
Es sei denn, der Schwerpunkt ihres Angebots liegt auf Lebensmitteln und/oder
Drogerieartikeln. Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihrer Tätigkeit
nachgehen. Ausgenommen hiervon sind aber jetzt körpernahe Dienstleistungen,
insbesondere Friseure, Nagelstudios, Sugaring-Studios, Tattoo- und Piercing Studios,
Kosmetiksalons, Massagesalons, kosmetische Fußpflege und ähnliche Einrichtungen,
die zu nicht-medizinischen Zwecken aufgesucht werden bzw. die nicht den anerkannten
Heilberufen zuzuordnen sind bzw. zu nicht medizinischen Zwecken erfolgen.Sonnenstudios sind ebenfalls zu schließen. Diese körpernahen Dienstleistungen sind
ab sofort einzustellen bzw. zu schließen."
Versammlungsverbot konkretisiert
Auch das in der früheren Allgemeinverfügung erlassene Versammlungsverbot wurdekonkretisiert. Demnach sind Zusammenkünfte von 3 oder mehr Personen unter freiem
Himmel untersagt, es sei denn, es handelt sich um Familien oder häusliche Wohngemeinschaften. Erlaubt sind notwendige Zusammenkünfte bei der Erledigung von
Besorgungen zur Deckung des täglichen Bedarfs oder wenn es aus zwingenden
beruflichen Gründen nötig sind.
Alle getroffenen Maßnahmen dienen der Verlangsamung der Verbreitung des Corona-
Virus und somit dem Schutz der Bevölkerung sowie der Entlastung des
Gesundheitssystems. Die ergänzende Allgemeinverfügung ist auf der Homepage
der Stadt Sundern im Bereich der „Öffentlichen Bekanntmachungen“ und auf der
Informationsseite zum Corona-Virus https://www.sundern.de/aktuelles/corona-virus/ abrufbar.
19. März: Mit einer neuen Allgemeinverfügung setzt die Stadt Sundern die Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 10.03.2020, 13.03.2020, 15.03.2020 und 17.03.2020 zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 bezogen auf das Stadtgebiet Sundern um. Die Missachtung der immer wieder geforderten Einschränkung der sozialen Kontakte und die nach wie vor bestehende Infektionsgefahr, insbesondere die steigende Anzahl der Infektionsfälle im Stadtgebiet Sundern, sind Anlass für einige darüber hinausgehende Einschränkungen.
Alle getroffenen Maßnahmen dienen der Verlangsamung der Verbreitung des Corona-Virus und somit dem Schutz der Bevölkerung sowie der Entlastung des Gesundheitssystems, teilt der Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) mit. Die Allgemeinverfügung ist abrufbar auf der Homepage der Stadt Sundern im Bereich der„Öffentlichen Bekanntmachungen“ und auf der Informationsseite zum Corona-Virus https://www.sundern.de/aktuelles/corona-virus/
Der Wortlaut:
1. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten wird für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt ein Betretungsverbot für folgende Bereiche erlassen:
a. Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Kindertageseinrichtungen, Schulen)
b. Sauerlandklinik Hachen, Neurologische Klinik Sorpesee
c. stationäre Einrichtungen der Pflege (Alten- und Pflegeheime), besondere Wohnfor-men im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen
2. Für sämtliche Kindertageseinrichtungen wird für Kinder im Alter bis zur Einschulung sowie de-ren Erziehungsberechtigten bzw. Betreuungspersonen ein Betretungsverbot ausgesprochen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinder im Alter bis zur Einschulung, deren Erzie-hungsberechtigte bzw. Betreuungspersonen eine unentbehrliche Schlüsselperson (Personal kritischer Infrastrukturen) ist. Diese Ausnahme gilt nur dann, wenn eine private Betreuung ins-besondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Ar-beitsgestaltung (z.B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann. Schlüsselpersonen sind Eltern in kritischen Berufen, die zur Aufrechterhaltung der Daseins-vorsorge notwendig sind (vergleiche: „Leitlinie zur Bestimmung des Personals kritischer Infra-strukturen"; Quelle: https://www.mags.nrw/coronavirus).
3. Die Sauerlandklinik Hachen, die Neurologische Klinik Sorpesee, die Einrichtungen der Pflege (Alten- und Pflegeheime), besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Ein-richtungen haben folgende Maßnahmen zu ergreifen:
a. Maßnahmen zur Verhinderung des Eintrags von Corona-Vieren, zum Schutz der Pati-enten, der Bewohner und des Personals sowie zum Einsparen persönlicher Schutz-ausrüstung
b. Einschränkung des Besucherverkehrs (maximal zwei Besucher pro Patient/Bewohner pro Tag). Die Besucher sind namentlich mit Anschrift und telefonischer Erreichbarkeit zu registrieren und vor dem Besuch hinsichtlich der einzuhaltenden Hygienevorschrif-ten zu unterweisen)
c. Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Pa-tienten und Besucher sind zu schließen
d. sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstal-tungen etc. sind zu unterlassen
4. Für alle Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch SGB XI sowie für alle tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstät-ten, Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Angebote), für Einrichtungen der beruflichen
Rehabilitation sowie von interdisziplinären oder heilpädagogischen Frühförderstellen, heilpä-dagogischen Praxen und Autismuszentren besteht ein Betretungsverbot.
5. Alle Kneipen, Cafés, Eiscafés, Eisdielen, Restaurants, Speisegaststätten, Imbissbetriebe, Stehpizzerien, Schnellrestaurants und Verkaufswagen (Eiswagen, Grillhähnchen etc.) sind zu schließen. Der Zugang zu Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen ist zu beschränken und nur unter strengen Auflagen (sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich) zu gestatten. Auflagen sind Besucherregistrierung mit Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefon-nummer), Reglementierung der Besucherzahl (pro Tisch eine Person), Mindestabstände zwi-schen Tischen von 2 Metern, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen.
6. „Essen auf Rädern“ ist weiterhin zulässig. (Unter „Essen auf Rädern“ versteht man die regelmäßige Liefe-rung fertig zubereiteter Mahlzeiten bis an die Wohnungstür des Kunden. Essen auf Rädern wird von sozialen Einrich-tungen, Wohlfahrtsverbänden, Hilfsorganisationen und Privatunternehmen angeboten und ist vor allem auf die Be-dürfnisse älterer oder hilfsbedürftiger Menschen zugeschnitten, die ihre Mahlzeiten nicht mehr selbständig zubereiten können oder wollen.)
Lieferdienste von Imbiss- und Gastronomiebetrieben, Caterer, „Pizza-Taxis“, „Döner-Taxis“, „Lieferando“ sind nicht zulässig! Im Gegensatz zu „Essen auf Rädern“ besteht hier kein fester und nachverfolgbarer Kundenstamm.
7. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Dies gilt auch für Cam-pingplätze.
8. Theater, Museen und Ausstellungen sind unabhängig von der Trägerschaft zu schließen.
9. Alle Angebote in der Volkshochschule sowie in sonstigen öffentlichen und privaten Bildungs-einrichtungen sind einzustellen.
10. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen, Fitness-Studios, Schwimm-bäder und Saunen sind zu schließen. Alle Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) sowie jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind einzustellen.
11. Alle Spiel- und Bolzplätze, Skater- und Bike-Anlagen sowie öffentliche Tischtennisplatten sind zu schließen.
12. Reisebusreisen sind untersagt.
13. Bis auf die nachstehend genannten Ausnahmen sind alle Einzelhandelsgeschäfte zu schlie-ßen: - Einzelhandel für Lebensmittel - Getränkemärkte - Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien - Tankstellen - Banken und Sparkassen, Poststellen - Friseure, Reinigungen, Waschsalons - Zeitungsverkauf - Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte - Großhandel - Abhol- und Lieferdienste der Betriebe der v.g. Auflistung Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiter nachgehen.
14. Folgenden Geschäften ist bis auf Weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 18:00 Uhr gestattet (dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag): - Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel - Wochenmärkten - Abhol- und Lieferdiensten - Apotheken - Geschäften des Großhandels Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlagen treffen.
15. Alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt. Dieses Verbot schließt grundsätzlich auch Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein. Diese können nur im Einzelfall nach vorheriger Durchführung einer individuellen Verhältnismä-ßigkeitsprüfung zugelassen werden. Ausgenommen von diesem Verbot bleibt der Wochenmarkt, der der Nahversorgung der Be-völkerung dient.
16. Versammlungen auch zur Religionsausübung unterbleiben. Kirchen, Islam-Verbände und jüdi-sche Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.
17. Beisetzungen dürfen bis auf Weiteres nur noch wie folgt stattfinden:
a. Trauerfeiern sind ausschließlich unter freiem Himmel erlaubt.
b. Der Teilnehmerkreis wird beschränkt auf: Ehegatte/Lebenspartner, Eltern, Kinder des/der Verstorbenen
c. Untersagt ist das Öffnen von Särgen und sarglose Bestattungen (z.B. muslimischer Ritus)
18. Die Anordnungen unter 1 bis 17 gelten zunächst bis zum 19.04.2020 einschließlich.
19. Die Anordnungen unter 1 bis 17 sind sofort vollziehbar.
20. Sollte dieser ordnungsbehördlichen Anordnung nicht Folge geleistet werden, wird zur Durch-setzung der Verfügung die Anwendung des unmittelbaren Zwanges (§§ 62, 62a VwVG NW) in Form der zwangsweisen Schließung sowie Zwangsräumung angedroht. Eventuell anfallende Kosten, deren Höhe derzeit nicht bezifferbar ist, sind vom Verursacher zu tragen (§ 77 VwVG NW).
21. Diese Allgemeinverfügung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung vom 19.03.2020 treten die Allgemeinverfügung vom der Stadt Sundern vom 16.03.2020 sowie die Ergänzende Allgemeinverfügung der Stadt Sundern vom 17.03.2020 außer Kraft.
22. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz).
Autor:Lokalkompass Arnsberg-Sundern aus Arnsberg |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.