Information zum Umgang mit Osterfeuern
Feuer wird zur Straftat
Durch die aktuell gültige Coronaschutzverordnung, hat das Land NRW auch sämtliche Veranstaltungen und Versammlungen untersagt, die nicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen. Zu diesen Veranstaltungen zählen auch alle Osterfeuer. Vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens ist mit einer Zulassung von Veranstaltungen im Rahmen einer Änderung der Coronaschutzverordnung in den nächsten drei Wochen nicht zu rechnen.
Somit dürfen die Feuer auch in diesem Jahr nicht abgebrannt werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein öffentliches oder privates Osterfeuer handelt oder welche Personen hieran teilnehmen sollen, vielmehr ist entscheidend, dass hier insbesondere die Voraussetzungen einer Brauchtumsveranstaltung gegeben sein müssten. Das alleinige Verbrennen von Holzrückständen, beispielsweise von Baum- und Strauchschnitten, war bereits bisher nicht statthaft.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Osterfeuern um eine unzulässige Veranstaltung handelt. Sowohl die Durchführung als auch die Teilnahme sind nach der Coronaschutzverordnung mit einem Bußgeld zu belegen und erfüllen gleichzeitig die Voraussetzungen einer Straftat.
Autor:Petra Köster aus Essen-Borbeck |
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