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Wirtschaftsförderung Gevelsberg informiert zu wirtschaftlichen Hilfen in Corona-Zeiten

 Nicht nur die Unternehmen im Südkreis stehen gerade vor einer großen Herausforderung.   | Foto: Jarych
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  • Nicht nur die Unternehmen im Südkreis stehen gerade vor einer großen Herausforderung.
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Die Corona-Krise ist gerade für Unternehmen eine echte wirtschaftliche Katastrophe. Die Wirtschaftsförderung der Stadt Gevelsberg hat daher eine Auflistung derzeitiger Ansprechpartner rund um die unternehmerischen Auswirkungen der Corona-Krise zusammengestellt.

Einen besonderen Schwerpunkt stellt aktuell das Förderprogramm „NRW-Soforthilfe“ dar, für welches bereits in der ersten Woche über 300.000 Anträge bewilligt worden sind. Damit auch die Gevelsberger Unternehmen sich diese wichtige Unterstützung sichern können, finden sich detaillierte Informationen zur Antragstellung oder Besonderheiten im Folgenden zusammengefasst.


Sonderinformation zur „NRW-Soforthilfe“

Es handelt sich um eine Zuwendung, die nicht zurückzuzahlen ist, um erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona auszugleichen. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach Anzahl der Vollzeitbeschäftigten im Betrieb. So erhalten Selbstständige und Antragsberechtigte

  • mit bis zu fünf Beschäftigten 9.000 Euro
  • mit bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro 
  • mit bis zu 50 Beschäftigten 25.000 Euro. 

Der Antrag muss zunächst bis zum 31. Mai gestellt sein, bearbeitet wird in der Reihenfolge nach Eingangsdatum. Nach Prüfung des Antrags wird der Bewilligungsbescheid elektronisch übermittelt und die Zuwendungen von den Bezirksregierungen unmittelbar überwiesen. Das Antragsverfahren läuft ausschließlich digital über die Webseiten zum Onlineantrag oder auf der Webseite der Bezirksregierung Arnsberg. Anträge erhalten eine automatisierte Eingangsbestätigung.

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Für wen kommt die Maßnahme in Betracht?

Alle gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständige, Angehörige freier Berufe (einschließlich Künstler), Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion, gemeinnützige Vereine (nur möglich, wenn mehr als die Hälfte der Einnahmen aus erzielten Umsätzen bestanden haben) mit bis zu 50 Vollzeitbeschäftigten können die Zuwendung beantragen. Private Vermieter sind von der Soforthilfe nicht eingeschlossen.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • Angebot von Waren oder Dienstleistungen vor dem 31. Dezember 2019 am Markt
  • Hauptsitz in NRW, somit Anmeldung bei einem deutschen Finanzamt
  • Wirtschaftliche und dauerhafte Tätigkeit am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige (also nicht Angestellte mit Nebenerwerbs- Selbstständigkeit)
  • Antragssteller war zum 31. Dezember 2019 nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ einzuordnen, Eintritt des Finanzierungsengpasses nicht bereits vor dem 1. März 2020


Wann liegen „erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten“ vor?

  • Bei mehr als der Halbierung des Auftragsbestandes

oder

  • einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat; kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden, gilt der Vormonat oder die Antragsstellung erfolgt erst im April oder Mai 2020

oder

  • durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der Corona Pandemie wurde die Möglichkeit der Umsatzerzielung massiv eingeschränkt

oder

  • vorhandene Mittel reichen nicht, um kurzfristige Verbindlichkeiten des Unternehmens (wie Miete oder Raten) zu zahlen (Finanzierungsengpass); dies trifft bei Solo- Selbstständigen im Haupterwerb dann zu, wenn das regelmäßige Gehalt zur Finanzierung des Lebensunterhaltes nicht mehr erwirtschaftet werden kann


Besonderheiten bei der Antragstellung

Pro Unternehmen bzw. pro Person bei Solo-Unternehmern ist nur ein Antrag möglich. Solo-Unternehmer können bei mehreren angemeldeten Gewerben einen Antrag pro Person stellen. Sobald die Gewerbe angestellte Mitarbeiter haben, kann pro unterschiedlichem Gewerbe ein einzelner Antrag gestellt werden, solange es sich um eine eigene Rechtspersönlichkeit handelt. Eine Überkompensation mit anderen öffentlichen Corona-Hilfen (z. B. Liquiditätskredite über KfW, Kurzarbeitergeld) ist unzulässig. Es besteht eine Rückzahlungspflicht des überschüssigen Betrages nach Ende der dreimonatigen Förderphase, abgestellt wird auf den tatsächlich entstandenen Schaden auf Basis des Cash-Flows. Bei verbundenen Unternehmen muss der Schwerpunkt in NRW liegen, der Finanzierungsengpass muss jedoch im Gesamtunternehmen bestehen. Der Zuschuss ist als Betriebseinnahme in der Steuererklärung 2020 zu versteuern.

Umrechnung Mitarbeiteranzahl für Teilzeit- und 450-Euro-Kräfte mit laufendem Arbeitsvertrag zum Stichtag 31. Dezember 2019 in Vollzeitäquivalente:

  • Teilzeitkräfte über 30 Std. (Wochenarbeitszeit): Faktor 1
  • Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Std.: Faktor 0,5 
  • Teilzeitkräfte mit bis zu 30 Std.: Faktor 0,75
  • Azubis (zählen mit, solange Grenze von 50 MA nicht erreicht ist), 450-Euro-Kräfte: Faktor 0,3

Kommunale Ansprechpartner

  • Büro für Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing Stadt Gevelsberg: Tel.: 02332/771172 (Lena Dobrick, lena.dobrick@stadtgevelsberg.de), Tel.: 02232/771169 (Dietmar Grimm, dietmar.grimm@stadtgevelsberg.de)
  • Wirtschaftsförderungsagentur Ennepe-Ruhr GmbH:  Tel.: 02324/564811; grun@en-agentur.de
  • Ennepe-Ruhr-Kreis: www.enkreis.de/gesundheitsoziales/gesundheit/faqcorona.html

Kurzarbeit und Quarantäne

Liquidität

Betriebliche Informationen

Autor:

Lokalkompass Schwelm aus Schwelm

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