Bilanz 2019
Schwerbehinderung im EN-Kreis in 12.910 Fällen geprüft
Im vergangenen Jahr hat der Ennepe-Ruhr-Kreis in 12.910 Verfahren den Grad der Behinderung von Bürgern ermittelt. Im Vergleich zu 2018 bedeutet dies ein ganz leichtes Minus, für das vorletzte Jahr steht die Zahl von 12.943 in der Statistik.
im letzten Jahr bearbeiteten die Mitarbeiter des Sachgebietes "Hilfen für Menschen mit Behinderungen" der Kreisverwaltung 3.517 Erstanträge, 5.358 Änderungsanträge, 1.923 Nachprüfungen von Amtswegen, 1.835 Widersprüche und 277 Klageverfahren. Zuwächse gab es in den Bereichen Nachprüfungen (plus 145) und Klagen (27), Rückgänge bei den Erstanträgen (minus 134), Änderungsanträgen (44) und Widersprüchen (minus 26).
Verlauf des Verfahrens
Wenn ein Antrag in der Nebenstelle der Kreisverwaltung eingeht, werden zunächst Berichte von Ärzten, Krankenhäusern und weiteren Stellen angefordert. Erst wenn diese vorliegen kann eine gutachtliche Stellungnahme eines Arztes eingeholt und über den Antrag entschieden werden. Zur Bearbeitungsdauer heißt es: Für Anträge werden drei Monate benötigt. Für Nachprüfungen, die durch das Amt veranlasst werden und die Hinweise liefern sollen, ob sich festgestellte Einschränkungen durch Therapien verbessert haben, ist mit etwa vier Monaten zu rechnen.
Wie viele andere Lebensbereiche werden auch die Abläufe rund um den Schwerbehindertenausweis digitaler. Seit November letzten Jahres sind Online-Verfahren für den Antrag, das Hochladen des Lichtbildes sowie Auskünfte zum Verfahrensstand freigeschaltet. Sie sind unter www.sqbix-online.nrw.de zu finden.
"Wegen der notwendigen Entbindung von der Schweigepflicht muss der Antrag am Ende des Online-Verfahrens aber noch ausgedruckt und unterschrieben werden", macht Nadine Volmer, Leiterin des Sachgebietes "Hilfen für Menschen mit Behinderungen", deutlich.
Wer ist dazu berechtigt einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten?
Einen Schwerbehindertenausweis erhält jeder, bei dem der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt. Berücksichtigt werden dabei nach bundesweit einheitlichen Kriterien die Beeinträchtigungen, die für das Lebensalter untypisch sind. Für anerkannte Schwerbehinderungen können von Betroffenen so genannte Nachteilsausgleiche geltend gemacht werden. Dazu zählen beispielsweise der besondere Kündigungsschutz, Zusatzurlaub oder Vergünstigungen bei der Besteuerung des Einkommens.
Bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen können zudem Merkzeichen im Ausweis eingetragen werden. Beispiele hierfür sind "G" für eine erheblich eingeschränkte Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und "aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung, "BI" für Blind und "GI" für Gehörlos.
Autor:Lokalkompass Schwelm aus Schwelm |
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