Evangelischer Kirchenkreis Schwelm informiert
Corona-Schutzmaßnahmen in Gottesdiensten
Der Corona-Stab der Evangelischen Kirche von Westfalen hat vor kurzem getagt, um die Lage neu zu bewerten und entsprechende Empfehlungen an die Kirchenkreise und Kirchengemeinden weiter zu geben.
Grundsätzlich gilt in der EKvW, dass die Landeskirche nur Empfehlungen an die Kirchenkreise und Kirchengemeinden aussprechen kann. Als eigen- und selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts entscheiden die Kirchenkreise (Kreissynodalvorstände) und Gemeinden (Presbyterien) dann, ob und in welcher Form die Empfehlungen vor Ort umgesetzt werden. In der Regel folgen Kirchenkreise und Gemeinden dann diesen Empfehlungen und passen ihre Schutzkonzepte entsprechend an.
Aktuell empfiehlt die EKvW:
Bei Gottesdiensten
Bedeckung von Mund und Nase
Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 tragen die Gottesdienstbesucher in Kirchen eine Mund-Nase-Bedeckung. Ausgenommen davon sind alle an der Liturgie des Gottesdienstes Beteiligten (Pfarrer, Prädikanten und Lektoren, sowie Musiker bzw. Chor- und Solosänger).
Gesang
Der Gemeindegesang in Kirchen wird ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 deutlich reduziert, ab einer 7-Tage-Inzidenz von 50 wird auf Gemeindegesang verzichtet. Bei Freiluftgottesdiensten kann unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsregeln gesungen werden. Der Chorgesang bleibt nach den Vorgaben der Anlage „Hygiene- und Infektionsstandards“ zur CoronaSchVO erlaubt.
Begrenzung der Teilnehmerzahl
Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 wird die Zahl der Gottesdienstbesucher und-besucher in Kirchen weiter begrenzt. Die Rückverfolgbarkeit mit Sitzplan (§ 2a (2) CoronaSchVO vom 17.10.2020) wird sichergestellt. Zudem ist der Mindestabstand von 1,5 Metern in alle Richtungen zwingend einzuhalten. Ausgenommen sind Familien oder Gruppen aus höchstens zwei Hausständen. Emporen können unter Wahrung des Mindestabstands und entsprechendem Abstand zum Geländer besetzt werden.
Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 50 wird die maximale Zahl der Gottesdienstbesucher in Kirchen auf 250 Personen festgelegt – wo denn durch außergewöhnliche Raumgröße unter konsequenter Einhaltung der genannten Abstandsregeln überhaupt eine derart große Zahl von Teilnehmenden zugelassen werden kann.
Bei Bestattungen
Für gottesdienstliche Bestattungen gelten von Nr. I. abweichende Regelungen. Die Landesregierung hat für nichtreligiöse Beerdigungen auf Friedhöfen besondere Regelungen aufgestellt. Den Gemeindegliedern und Bürgern, die an gottesdienstlichen Bestattungen teilnehmen, soll bei gottesdienstlichen Bestattungen aber dasselbe Sicherheitsgefühl vermittelt werden.
Deshalb tragen die Teilnehmenden von gottesdienstlichen Bestattungen drinnen und draußen stets eine Bedeckung von Mund und Nase. Ausgenommen davon sind alle an der Liturgie des Gottesdienstes Beteiligten.
Zudem gilt das Abstandsgebot neben den in Nr. I.3. genannten Personen nicht für nahe Angehörige, soweit Vorkehrungen zur Hygiene und der einfachen Rückverfolgbarkeit der nahen Angehörigen getroffen wurden (§ 2a (1) CoronaSchVO vom 17.10.2020). Der Begriff nahe Angehörige ist im Gesetz nicht definiert, sollte aber mindestens die mit dem/der Verstorbenen nahverwandten als auch befreundete Personen umfassen und nicht zu eng ausgelegt werden, da die generelle Maskenpflicht auch einen zusätzlichen Schutz in dieser Gruppe bietet.
Autor:Lokalkompass Schwelm aus Schwelm |
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