Private Feste im EN-Kreis
Änderungen in der Corona-Schutzverordnung

Die neuen Corona-Schutzverordnungen gelten seit 1. Oktober. | Foto: Hank Williams/Pixabay
  • Die neuen Corona-Schutzverordnungen gelten seit 1. Oktober.
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Bund und Länder haben am vergangenen Dienstag erneut über weitere Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Pandemie beraten und die Corona-Schutzverordnung aktualisiert.

Seit dem 1. Oktober gelten demnach neue Vorgaben für private Feste, also Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter. Nach wie vor dürfen diese nur aufgrund eines herausragenden Anlasses mit bis zu 150 Teilnehmern stattfinden.

Neu ist jedoch die Regelung, dass bei Festen, die außerhalb der Wohnung mit mehr als 50 Teilnehmern stattfinden sollen, eine Pflicht zur vorherigen Anzeige beim zuständigen Ordnungsamt besteht. Die Anzeige der Veranstaltung muss spätestens drei Werktage vor dem Termin in schriftlicher Form erfolgen. Für die Anzeige stellt die Stadt Ennepetal einen entsprechenden Vordruck zur Verfügung. Er kann auf der Homepage der Stadt Ennepetal abgerufen werden.

Teilnehmerliste jetzt Pflicht

Neben der Anzeigepflicht wurde ebenfalls beschlossen, dass der Verantwortliche bei der Durchführung der Veranstaltung eine Teilnehmerliste aufzustellen und während der Veranstaltung zu aktualisieren hat. Die Teilnehmerliste muss die Daten aller Gäste mit Name, Adresse, Telefonnummer, Zeitpunkt der An- und Abreise enthalten und für einen Zeitraum von vier Wochen aufbewahrt werden.

Die Stadt Ennepetal weist darauf hin, dass abweichende Teilnehmerzahlen aufgrund der Entwicklung des Inzidenzwertes möglich sind. Liegt die Sieben-Tages-Inzidenz über dem Wert von 35 (das heißt über 35 Neuinfektionen bezogen auf 100.000 Einwohner im Ennepe-Ruhr-Kreis), dürfen an Festen höchstens 50 Personen teilnehmen. Bei einem Inzidenzwert von 50 sind maximal 25 Teilnehmer zulässig. Ausnahmen können im Einzelfall durch das Ordnungsamt aufgrund eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zugelassen werden. Der Inzidenzwert wird täglich auf der Homepage des Ennepe-Ruhr-Kreises aktualisiert.

Keine Maskenpflicht bei Sicherstellung der Vorgaben

Das Abstandsgebot und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gelten für die Teilnehmer innerhalb des Veranstaltungsraumes bzw. Veranstaltungsbereiches nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Rückverfolgbarkeit sichergestellt sind. Dienstleister, wie zum Beispiel Servicepersonal zählen nicht als Teilnehmer. Die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards obliegt dem Veranstalter.

Das Ordnungsamt kann die Einhaltung der zuvor genannten Vorgaben jederzeit überprüfen und die Veranstaltung bei Verstößen gegebenenfalls abbrechen. Verstöße gegen die Anzeigepflicht einer Veranstaltung können mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro geahndet werden. Falsche Angaben und erhebliche Abweichungen in den Kontaktdaten können mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro geahndet werden.

Autor:

Lokalkompass Schwelm aus Schwelm

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