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Änderungen bei Maskenpflicht an oberirdischen Haltestellen
In Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz bei höchstens 35 liegt (Inzidenzstufe 1), müssen laut aktueller Corona-Schutzverordnung seit heute , 21. Juni, an Haltestellen des ÖPNV „im Freien“ keine Masken mehr getragen werden. An unterirdischen Haltestellen und in Bahnhofsgebäuden bleibt es bei der Maskenpflicht.
Die Maskentragepflicht gilt - wie bisher - für Personen ab 6 Jahren. Soweit Kinder zwischen 6 und 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
Wer ist von der Plicht ausgenommen?
Von der Maskentragepflicht ausgenommen sind - wie bisher - Kinder unter 6 Jahren, sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
Autor:Lokalkompass Schwelm aus Schwelm |
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