Maskenpflicht in NRW
Alle Infos, Tipps und Co.
Ab dem heutigen Montag, 27. April, gilt auch in Nordrhein-Westfalen die Maskenpflicht. Bereits am Dienstagnachmittag, 21. April, führten mehr als die Hälfte der Bundesländer die Maskenpflicht ein - NRW zog kurz darauf nach. Auf dieser Seite finden Sie viele Informationen und Tipps rund um die Masken und Maskenpflicht.
von Nina Sikora
Wer ab dem heutigen Montag in Bus oder Bahn steigt, muss sie tragen und auch beim Einkauf ist sie jetzt Pflicht: die Maske. Aber die Maske gibt es gar nicht, sondern es gibt unzählige verschiedene Modelle. Klar ist: Die Masken müssen sich die Bürger selbst besorgen oder herstellen. Denn bei der Maskenpflicht genügt es, wenn man eine sogenannte "Alltagsmaske" trägt.
Das können selbstgemachte Masken oder zur Not auch einfach nur ein Schal sein, der vor Mund und Nase getragen wird. "Alltagsmasken sind in breiter Masse verfügbar", sagte Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am Mittwoch.
Doch das Tragen von Masken hebt nicht automatisch alle anderen Hygiene- und Corona-Regeln auf, sondern ist ergänzend dazu verpflichtend. Ministerpräsident Armin Laschet erklärt: "Das Wichtigste bleibt: Abstand halten und die konsequente Einhaltung von Hygieneregeln. Nach Experten-Auffassung kann auch das Tragen von Alltagsmasken dazu beitragen, das Infektionsrisiko zu reduzieren. Wir müssen alles tun, was dabei hilft, umsichtig den Weg zurück zu einem Leben in Normalität zu finden. Die Maskenpflicht in einigen Bereichen des öffentlichen Lebens kann dabei sinnvoll unterstützen."
Kinder ab sechs Jahren
NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) gab am Freitag Details zur neuen Mundschutz-Verordnung bekannt. Demnach ist das Tragen einer Gesichtsmaske für Kinder ab sechs Jahren und Erwachsene in folgenden Bereichen Pflicht: In Geschäften und Verkaufsstellen, in Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern, auf Flächen von Einkaufszentren (außerhalb der Geschäfte), in Arztpraxen und Apotheken, in Banken, in Poststellen, auf Wochenmärkten, auf Tankstellen, an Bahnhöfen und U-Bahnhöfen, in Bussen und Bahnen, in Taxen (für den Kunden) und in Schulbussen sowie beim Erbringen von Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zum Kunden von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, beim Abholen von Speisen und Getränken in Restaurants und anderen gastronomischen Betrieben (Ausnahme: Eisverkauf ohne Betreten des Geschäfts). Ausnahmen bestehen für Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen keine Maske tragen können.
Eine Anleitung für selbstgenähte Masken ist online unter www.lokalkompass.de/1344546 abrufbar.
Der richtige Umgang mit Masken
Lesen Sie im Folgenden die Empfehlungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für den Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckungen:
- Waschen Sie sich vor dem Anlegen einer Mund-Nasen-Bedeckung gründlich die Hände (mindestens 20 bis 30 Sekunden mit Seife).
- Achten Sie beim Aufsetzen darauf, dass Nase und Mund bis zum Kinn abgedeckt sind und die Mund-Nasen-Bedeckung an den Rändern möglichst eng anliegt.
- Wechseln Sie die Mund-Nasen-Bedeckung spätestens dann, wenn sie durch die Atemluft durchfeuchtet ist. Denn dann können sich zusätzliche Keime ansiedeln.
- Vermeiden Sie während des Tragens die Mund-Nasen-Bedeckung anzufassen und zu verschieben.
- Berühren Sie beim Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung möglichst nicht die Außenseiten, da sich hier Erreger befinden können. Greifen Sie die seitlichen Laschen oder Schnüre und legen Sie die Mund-Nasen-Bedeckung vorsichtig ab.
- Waschen Sie sich nach dem Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung gründlich die Hände (mindestens 20 bis 30 Sekunden mit Seife).
- Nach der Verwendung sollte die Mund-Nasen-Bedeckung bis zum Waschen luftdicht (z.B. in einem separaten Beutel) aufbewahrt oder am besten sofort bei 60° bis 95°C gewaschen werden.
Autor:Nina Sikora aus Essen |
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