Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Mit einer Reform der Sachaufklärung im Bereich Zwangsvollstreckung soll die Zahlungsmotivation von Schuldnern verbessert werden. Foto: Thorben Wengert/ pixelio.de
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Die Zeiten für Schuldner werden härter. Mit einer Reform der Sachaufklärung im Bereich der Zwangsvollstreckung erhoffen sich Bund, Länder und Kommunen eine Steigerung der Zahlungsmotivation. Auch die Stadt Recklinghausen als Vollstreckungsbehörde wird ab jetzt die neuen gesetzlichen Möglichkeiten nutzen.

Bereits 2009 hat der Bundestag die Modernisierung der Sachaufklärung im Zwangsvollstreckungsverfahren beschlossen. Das Gesetz erforderte zahlreiche technische und organisatorische Änderungen bei den Gerichten der Länder. Deshalb treten die neuen Bestimmungen erst mit Beginn dieses Jahres in Kraft. Die wichtigsten Änderungen: Vollstreckungsbehörden und Gerichtsvollzieher können erstmals von dritter Seite Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern erhalten. Außerdem können Gläubiger einen Eintrag in das neue elektronische Schuldnerregister veranlassen, wenn der Schuldner die Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse verweigert oder diese nicht zufriedenstellend sind.

Die Reform im Detail: Die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger werden an den Beginn des Vollstreckungsverfahrens gestellt. Künftig kann der Gläubiger vom Schuldner also eine Vermögensauskunft verlangen. Der vorhergegangene Versuch der Pfändung von beweglichen Gegenständen, die dem Schuldner gehören, ist nicht mehr notwendig.

Verweigert der Schuldner die Auskunft oder reicht diese dem Gläubiger nicht aus, kann er Fremdauskünfte über Arbeitsverhältnisse, Konten, Depots oder Kraftfahrzeuge des Schuldners bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt einholen. Diese Informationen dürfen als Grundlage für weitere Vollstreckungsmaßnahmen verwendet werden.

Gleichzeitig sind das Verfahren zur Abgabe der Vermögenserklärung (bisher: eidesstattliche Versicherung) und die Verwaltung dieser Informationen modernisiert worden. Die Vermögensauskünfte beziehungsweise Vermögensverzeichnisse werden in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht (Hagen für NRW) landesweit elektronisch verwaltet. Bislang geschah dies bei den örtlichen Amtsgerichten.

Vollstreckungsbehörden, Gerichtsvollzieher, Strafverfolgungsbehörden und andere staatliche Stellen haben fortan Zugriff auf die zentralen Auskunftsstellen.
Das neue elektronische Schuldnerverzeichnis wird - ebenfalls landesweit einheitlich - als Internet-Register geführt. In diesem Verzeichnis werden die zahlungsunwilligen beziehungsweise zahlungsunfähigen Schuldner ausgewiesen. Vollstreckungsbehörden, Gerichtsvollzieher und andere können künftig im Rahmen des Verfahrens zur Vermögensauskunft die Eintragung in das Internet-Register veranlassen, wenn der Schuldner die Auskunft verweigert oder diese den Gläubiger nicht zufrieden stellt.

In das Internet-Register dürfen alle natürlichen und juristischen Personen Einblick nehmen, die ein berechtigtes Interesse begründen. Das können zum Beispiel Handwerker, Vermieter, Banken, Handels- oder Telekommunikationsunternehmen sein, die sich Informationen über Kreditwürdigkeit und Zahlungsgewohnheiten ihrer (potentiellen) Kunden verschaffen wollen.

Der Eintrag in das Schuldnerverzeichnis kann also für den Schuldner sehr weitreichende Folgen haben - auch vor dem Hintergrund von Handyverträgen, Ratenkauf oder Einkaufen im Internet.

Autor:

Lokalkompass Recklinghausen aus Recklinghausen

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