Geltende Regeln auf Recklinghäuser Fahrradstraßen
Pedalritter in der Pflicht
Acht Fahrradstraßen gibt es bereits im Recklinghäuser Stadtgebiet, vier weitere folgen in diesem Sommer. Damit wird der Weg frei für attraktive Radrouten – doch wer darf hier eigentlich was?
„Mit der Schaffung neuer Fahrradstraßen werden wir dem stetig wachsenden Radverkehr gerecht und schaffen sichere und schnelle Verbindungen“, sagt Bürgermeister Christoph Tesche. „Die Resonanz ist überwiegend positiv, doch leider kommt es häufig zu Missverständnissen, für wen welche Rechte auf den Fahrradstraßen gelten.“
Zeit, um Klarheit zu schaffen:
Eine Fahrradstraße ist durch entsprechende Schilder zu erkennen – richtig?
Richtig! Beginn und Ende einer Fahrradstraße sind durch ein Schild gekennzeichnet. Zusätzlich sind viele Fahrradstraßen mit Piktogrammen auf der Fahrbahn markiert.
Fahrradstraße heißt, dass hier nur Radler fahren dürfen – richtig?
Falsch! Radfahrer und -fahrerinnen haben zwar Vorrang, aber auch andere Verkehrsteilnehmer dürfen die Straße benutzen, wenn sie durch entsprechende Zusatzschilder zugelassen sind. Wenn Autos dort fahren dürfen, dürfen sie unter Beachtung der üblichen Vorschriften auch parken.
Radfahrer haben Vorrang, also gilt kein rechts-vor-links?
Falsch! Die Vorfahrt ist genauso geregelt wie auf anderen Straßen auch. Solange nicht anders beschildert, gilt rechts vor links. Auch wenn ein Auto von rechts einbiegen möchte, müssen Radfahrer und Radfahrerinnen die Vorfahrt gewähren.
In Fahrradstraßen gilt für alle Verkehrsteilnehmer Tempo 30 – richtig?
Richtig! Auf Fahrradstraßen dürfen alle Fahrzeuge nur mit 30 km/h fahren, allerdings müssen Autofahrer ihre Geschwindigkeit noch weiter verringern und sich dem Fahrradverkehr anpassen, wenn dies nötig ist.
Radfahrern müssen Platz machen, wenn sich ein Auto nähert – richtig?
Falsch! Zu zweit nebeneinander zu fahren ist in Fahrradstraßen immer erlaubt. Trotzdem gilt das Rechtsfahrgebot. Autos dürfen Radfahrer nur überholen, wenn ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Wird auf dem Rad ein Kind transportiert, sind es zwei Meter.
Radfahrende Kinder unter acht Jahren dürfen in Fahrradstraßen die Fahrbahn benutzen – richtig?
Falsch – sofern es einen Gehweg gibt. Dann müssen auch in Fahrradstraßen radfahrende Kinder unter acht Jahren die Gehwege oder Seitenstreifen benutzen. Wenn es keinen Gehweg gibt, dürfen die Kinder die Fahrbahn benutzen. Auch Fußgänger, Inlineskater und Rollschuhfahrer müssen die Bürgersteige oder Seitenstreifen benutzen, sofern diese vorhanden und auch nutzbar sind. Ein zusätzliches Verkehrszeichen kann die Fahrradstraße auch für Inlineskater und Rollschuhfahrer freigeben.
Autor:Lokalkompass Recklinghausen aus Recklinghausen |
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