Osterfeuer müssen bis zum 31. März bei der Stadt angemeldet werden

Osterfeuer müssen bis zum 31. März angemeldet werden. Foto: Schmidt/pixelio.de

Bis spätestens Freitag, 31. März, müssen beim Fachbereich Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Stadtverwaltung Recklinghausen Osterfeuerveranstaltungen schriftlich angezeigt werden.

Aus Gründen der Brauchtumspflege werden auch in diesem Jahr für Osterfeuer Ausnahmen von einschlägigen Verbrennungsverboten nach dem Landesimmissionsschutzgesetz gemacht. Ausnahmen sind jedoch nur zulässig, wenn der öffentliche und kulturpflegerische Charakter der jeweiligen Veranstaltung auch tatsächlich gewährleistet ist. Das Feuer muss von Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden, die im Ortsteil verankert sind. Außerdem muss die Veranstaltung für jedermann zugänglich sein.

Zu beachten ist beim Abbrennen des Feuers, dass nur unbehandeltes Holz wie beispielsweise abgelagerter Baum- und Strauchschnitt, und nur einmalig in der Zeit vom 15. bis zum 17. April verbrannt werden darf. Die Feuerstelle soll in der Regel auf eine Fläche von fünf Metern Durchmesser begrenzt werden. Das aufgeschüttete Brenngut soll eine Höhe von drei Metern nicht übersteigen. Zudem sollte es kurz vor dem entzünden umgeschichtet werden, um so zu verhindern, dass sich im aufgeschichteten Holz Tiere befinden.

Wer sich nicht an die Regeln hält, zahlt Strafe

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20 Euro erhoben. Wer beim Abbrennen eines nicht genehmigten Osterfeuers erwischt wird, muss mit einem Bußgeld rechnen, das die Verwaltungsgebühr deutlich übersteigt.

Autor:

Lokalkompass Recklinghausen aus Recklinghausen

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