Kuren für pflegende Angehörige
Individuelle Beratung im Kreis Recklinghausen
Recklinghausen. „Bewegung, Entspannung und Psyche, aus diesem Dreiklang besteht eigentlich jede Kur, die immer der ganzheitlichen Vorsorge dient“, erklärt Silvia Zimmerling, Kurberaterin beim Caritasverband Recklinghausen. „Kuren für pflegende Angehörige sind im Gegensatz zu Eltern-Kind-Kuren jedoch etwas Besonderes. Zum einen erbringen pflegende Angehörige außerordentliche Leistungen und sind dementsprechend sehr erschöpft. Zusätzlich sind die Umstände jedes Mal anders und die Kurmaßnahme muss individuell auf den jeweiligen Fall zugeschnitten werden.“
„Wer pflegt wen?“, „Wird Pflegegeld bezahlt?“, „Soll der Gepflegte mitfahren oder nicht?“ „Wo wird er untergebracht, wenn er nicht mitfahren soll?“ Zahlreiche Fragen müssen geklärt werden, wenn in pflegender Angehöriger eine Kur in Anspruch nehmen möchte. „Erschwerend kommt noch hinzu, dass sich gerade bei pflegenden Ehepaaren über Jahre, manchmal sogar Jahrzehnte eine symbiotische Beziehung entwickelt hat. Eine Kurmaßnahme kann dann sogar als störend empfunden werden. Für beide Partner“, weiß Silvia Zimmerling, die seit 2017 zu Kuren für pflegende Angehörige berät.
Dabei seien gerade pflegende Angehörige stark belastet, psychosomatische Erkrankungen blieben selten aus. Eine Erholung und Vorsorge in Form einer Kur sei eine wichtige Maßnahme, um die Gesundheit und damit auch Pflegefähigkeit auch in Zukunft zu erhalten. „Man kann nur gut pflegen, wenn man auch selbst gesund ist und sich wohlfühlt“, so die Kurberaterin.
Speziell dafür qualifiziert wurden Silvia Zimmerling und ihre Kollegen in den Kurberatungsstellen in Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Projekts „Zeit & Erholung für pflegende Angehörige in NRW – Kurberatung für pflegende Angehörige“, welches vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert wird.
Wer hat Anspruch auf eine Kurmaßnahme?
Etwa zwei Drittel der pflegebedürftigen Menschen werden von ihren Angehörigen oder anderen Bezugspersonen zu Hause gepflegt. Ein Anspruch auf eine Kur haben Pflegende, wenn sie länger als sechs Monate einen Angehörigen gepflegt haben. Der medizinische Dienst der Krankenversicherung die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen offiziell festgestellt hat. Eine ärztliche Verordnung vorliegt, dass eine stationäre Vorsorgemaßnahme oder Rehabilitation notwendig ist. Der Pflegende gesetzlich krankenversichert ist. Bei einer Privatversicherung muss geprüft werden, ob eine Kur abgedeckt ist.
Autor:Lokalkompass Recklinghausen aus Recklinghausen |
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