15-Kilometer-Einschränkung in NRW
Was Bürger in Hotspots jetzt wissen müssen

Bis hierhin und nicht weiter: Menschen in Hotspots dürfen sich ab heute nur noch 15 Kilometer von ihrem Wohnort entfernen. Foto: Pixabay
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Seit heute gelten in vier Kreisen in Nordrhein-Westfalen Bewegungseinschränkungen für die Bürger: Die so genannte 15 km-Regel ist im Kreis Recklinghausen, Höxter, Minden-Lübbecke und den Oberbergischen Kreis umgesetzt worden. 

Was betroffene Bürger jetzt wissen müssen:

  • Ohne Einschränkung dürfen sich Bewohner der betroffenen Kreise nur noch innerhalb des Kreisgebietes bewegen.
  • Über die Grenze des eigenen Kreises bzw. der eigenen kreisfreien Stadt hinaus ist der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den eigenen Wohnort begrenzt.
  • Auch beim "Hineinfahren" von außerhalb in diese Hotspots gilt: Personen, die nicht in dem Gebiet leben, dürfen sich in dem Hotspot nur bewegen, wenn sie dabei den 15 Kilometer-Radius um den eigenen Heimatort nicht verlassen. 
  • Ausnahmen gelten nur für besondere Sachverhalte wie die Fahrt zur Arbeit, enge Familienbesuche, das Aufsuchen von Pflege- und Gesundheitsreinrichtungen etc.

Weiterhin möglich in diesen Hotspots: 

  • Fahrten, die der Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher oder vergleichbarer Besorgungen dienen, 
  • der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweiser Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch,
  • der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, 
  • Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen, 
  • die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen, 
  • die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen 
  • Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen (Hierbei ist immer zu beachten, dass nur solche Tätigkeiten einen Ausnahmetatbestand darstellen, die selbst auch nach der Coronaschutzverordnung zulässig sind)

Das Land NRW hat am Montag eine Coronaregionalverordnung erlassen, um den Kommunen einen rechtssicheren Rahmen für die Umsetzung der 15-Kilometer-Regel in Regionen mit einer Inzidenz über 200 zu geben. 

Dazu NRWs Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU): „Klar ist: Eine Begrenzung des persönlichen Bewegungsradius auf 15 Kilometer stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Dieser ist nach der Rechtsprechung nur bei nachhaltig hohen Inzidenzen und nur auf Grundlage einer sicheren Datenbasis vertretbar.” Ziel der räumlichen Beschränkungen ist, das Infektionsgeschehen einzudämmen und nicht in andere Gemeinden zu „exportieren”.

Wer sich nicht an die Regeln hält, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Autor:

Miriam Dabitsch aus Velbert

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