Verteidigung oder "Faustlos"
Immer wieder werden Kampfsportlehrer gefragt, wann die in ihren Schulen gelehrten Techniken angewendet werden dürfen. In einer guten Kampfsportschule ist es selbstverständlich, dass die Sportler/innen über ihre diesbezüglichen Rechte während des Trainings aufgeklärt werden. Das Recht der Notwehr ist geregelt im § 32 StGB und es gilt für Jedermann. Trotzdem kommt es vor allem in Schulen hier häufig zu unschönen Zwischenfällen, allerdings meist für die Kampfsportler. Diese werden oft genug von Lehrern schon allein deshalb als unsozial angesehen, weil sie eine der vielen Kampfkünste betreiben. Da heißt es dann: "Das sind alles Schläger". Dabei verfügen Kampfsportler/innen sicher über wesentlich mehr Disziplin, Konsequenz und Sozialcourage wie so manch anderer. Wird ein solcher Sporrtler angegriffen und verteidigt sich, gibt es richtig Ärger. Die Eltern werden informiert, manchmal wird sogar in der Kampfsportschule eine Beschwerde vorgelegt. Es wird das Programm "Faustlos" angesprohen. Ganz bestimmt ist jeder vernünftige Kampfsportlehrer bemüht, seine Sportler/innen nicht zu gefährlichen Schlägern zu erziehen. Im Tai-Chi-Tempel wird dennoch darauf verzichtet den Mitgliedern beizubringen, sich zusammen schlagen zu lassen. Unsere Kampfsportler haben genauso wie jeder andere das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Setzen sie sich gegen einen körperlichen Angriff im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zur Wehr, sehen wir keinen Anlass zur Rüge. So werden wir es ganz sicher auch zukünftig halten.
Autor:Hans-Jürg Plinkert aus Monheim am Rhein |
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