Update: Corona im Kreis Mettmann
Was jetzt noch erlaubt ist

Symbolbild: Alexas Fotos auf Pixabay
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Wie bereits auf www.lokalkompass.de berichtet, hat der Kreis Mettmann den Corona-Inzidenzwert von 50 (Neuinfizierte je 100.000 Einwohner im Kreisgebiet innerhalb von sieben Tagen) überschritten und liegt aktuell bei 54,4. In Abstimmung mit den kreisangehörigen Städten und dem Land NRW hat der Kreis Mettmann aktuell eine, für alle angehörigen Städte geltende, Allgemeinverfügung erlassen, die ab Donnerstag, 15. Oktober, in Kraft tritt.

Ab morgen gilt: 
1. Die Gruppengröße für Zusammenkünfte mehrerer Personen im öffentlichen Raum wird auf fünf Personen begrenzt. Diese Beschränkung gilt auch für die Gastronomie, Handel, Freizeit- und Vergnügungsstätten.
2. Bei Sportveranstaltungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen, Konzerten und sonstigen Aufführungen gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz.
3. Für den Aufenthalt in öffentlichen Gebäuden gilt in den Bewegungs- und Verkehrsbereichen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sowie auf Märkten (beispielsweise Wochen- und Trödelmärkte) sowohl an den Marktständen als auch in den Gängen zwischen den einzelnen Marktständen.
4. Die Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen und Versammlungen wird auf 20 Prozent der normalen Kapazität des Veranstaltungsortes begrenzt, höchstens jedoch auf 500 Personen im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen. Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Personen im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen sind generell untersagt.
Beides gilt nicht für Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen (beispielsweise Blutspendetermine).
5. An Festen (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter) aus einem herausragenden Anlass im Sinne der Corona-Schutzverordnung dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen.
6. Feste ab dem 23. Oktober sind vom Veranstalter bei der jeweils zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mindestens fünf Werktage vorher anzuzeigen.
Für den Fall, dass die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt und die Veranstaltung trotzdem durchgeführt wird sowie die Schutzmaßnahmen unvollständig umgesetzt werden, droht dem Veranstalter eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro.

6. Gaststätten sind in der Zeit von 0 bis 6 Uhr zu schließen. Zulässig bleiben in dieser Zeit der Außer-Haus-Verkauf und die Belieferung mit Speisen und nichtalkoholischen Getränken. Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind von 0 bis 6 Uhr an allen Verkaufs- und sonstigen Ausgabenstellen verboten.

Die detaillierte Verfügung ist auf den Internetseiten des Kreises unter www.kreis-mettmann.de nachzulesen.

Autor:

Bea Poliwoda aus Monheim am Rhein

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