Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf informiert
Was an den tollen Tagen erlaubt ist – und was nicht

Die „fünfte Jahreszeit“ steht kurz vor ihrem Höhepunkt und das Rheinland steht traditionell Kopf! Aber: Ist jetzt wirklich alles erlaubt? „Jein“, sagt dazu Markus Nasch, Rechtsreferent der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf, und weist auf folgende Fußangeln hin: Weder Altweiber, noch Rosenmontag sind Feiertage und daher nicht automatisch frei – es sei denn, dies sei seit drei Jahren und mehr betriebliche Übung.

Auch über Ausmaß des Feierns und Verkleidens sowie über den Genuss von Alkohol am Arbeitsplatz entscheidet der Arbeitgeber. Hat er dies in den letzten Jahren zugelassen, gilt auch in diesem Fall die betriebliche Übung.

Aber Obacht beim Krawatte-Abschneiden: Nicht jeder neue Mitarbeiter ist mit diesem Brauch vertraut und damit auch einverstanden. „Wir wünschen allen Närrinnen und Narren unbeschwerte Karnevalstage.

Und damit das närrische Treiben den Betriebsfrieden nicht empfindlich stört, lohnt ein Blick ins Kleingedruckte“, verweist Nasch augenzwinkernd auf ein Merkblatt unter www.duesseldorf.ihk.de , Nummer 4306628.

Autor:

Bea Poliwoda aus Monheim am Rhein

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