KKV: Dr. jur. Georg Goost sprach über das das Thema „Die Vorsorgevollmacht“
„Überlassen Sie es nicht ihrem Partner oder ihren Kindern, für sie die Betreuung zu übernehmen!“
Selbst wenn Ehepartner und/oder Kinder bereit seien, sich im Ernstfall vom Gericht zum Betreuer bestellen zu lassen, wäre es besser, ihnen rechtzeitig eine sog. Vorsorgevollmacht zu erteilen. Dann bleiben ihnen die dem Betreuer obliegenden Rechenschaftspflichten erspart. Dieser Merksatz vom langjährigen Notar in Monheim, Dr. jur. Georg Goost, machte den fast 100 aufmerksamen Teilnehmern klar, dass Handlungsbedarf bei diesem wichtigen Thema ansteht. Der KKV - Verband der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung hatte Mitglieder und Interessenten ins Pfarrer-Franz-Boehm-Haus eingeladen, um sich mit dieser komplexen Materie zu befassen.
Eine Vollmacht zu erteilen, setzt großes Vertrauen voraus!
Die Vorsorgevollmacht sollte notariell erteilt werden, wenn sich Grundstücke im Eigentum des Vollmachtgebers befänden, bzw. Darlehen aufgenommen werden müssten, unterstrich der ehemalige Monheimer Notar. Ansonsten könne das Formular des Bundesjustizministeriums aus dem Internet genutzt werden. In diesem Formular werde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Vollmacht über Bankguthaben oder Wertpapiere auf dem eigenen Vollmachtsformular der Bank erteilt werden sollte. Dies habe den Vorteil, dass der Bevollmächtigte bei der Bank nicht für jede Verfügung die notarielle Ausfertigung der Vorsorgevollmacht vorlegen müsse. Die Vorsorgevollmacht könne der Vollmachtgeber so lange in eigener Verwahrung behalten, bis er die Hilfe des Bevollmächtigten benötige. Erteilen sich die Eheleute die Vorsorgevollmacht zuerst füreinander und dann ihren Kindern, so sollte die Vorsorgevollmacht für die Kinder keine Einschränkungen enthalten, da sie der aussenstehende Geschäftspartner nicht prüfen könne. Im Innenverhältnis, also innerhalb der Familie, sollte es klare Absprachen geben, wer dann von den Kindern und für welches Geschäft auftrete. Soll eine Vorsorgevollmacht widerrufen werden, so sollte sich der Vollmachtgeber dafür einen Revers mit Zeit und Datum vom Bevollmächtigten unterschreiben lassen, um weitere Verfügungen möglichst zu verhindern: Denn hier gelte: Im Außenverhältnis könne die Bank befreiend auszahlen, wenn ihr die Ausfertigung vorgelegt wird! Die sich anschließenden Fragen wurden vom Referenten ausführlich und verständlich beantwortet. Der Vorsitzende, Herbert Süß, dankte Dr. Georg Goost für seine praxisnahen Erläuterungen zu diesem komplexen, aber notwendigen Thema, mit dem sich alle befassen sollten.
Weitere Infos über den KKV unter: www.kkv-monheim.de bzw. www.kkv-bund.de.
Autor:Bernd-M. Wehner aus Monheim am Rhein |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.