Laufzeitverlängerung – nicht ohne Bundesrat!
Die Länder führen die Aufsicht über die Kernkraftwerke im Auftrag des Bundes durch. Da also bei einer Verlängerung der Laufzeiten auch eine Verlängerung der Auftragsverwaltung (Bund) ansteht, bedarf es meiner Auffassung nach auch einer Zustimmung der Ländervertretung. Ansonsten wird die Verwaltungsautonomie der Länder eingeschränkt. Auch die Fassung des Atomgesetzes vor 50 Jahren kann nicht greifen, weil der Atomausstieg von 2002 die Restlaufzeiten beschränkt und dadurch wurde auch die...