Rambofahrt - ein Jahr und neun Monate Bewährungsstrafe
(Text von Patricia Prange)
Für eine Fahrt nach Rambomanier mit einem VW Touran, bei dem ein Hemeraner zwei Mitarbeiter einer Autovermietung leicht verletzte, hatte das Landgericht Hagen den 34-jährigen Mann 2011 zu drei Jahren Haft verurteilt. Aber der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil in Teilen wieder auf. Gestern kam der Fall erneut vors Hagener Landgericht.
Der Vorfall geschah Ende August 2010. Der Hemeraner versuchte noch am Abend des 20. August schnell das Auto zurückzugeben. Aber die Mitarbeiter hatten bereits Ladenschluss gemacht, die EDV war heruntergefahren. Er sollte den Wagen am nächsten Tag bringen oder ihn auf dem Parkplatz abstellen und den Schlüssel nebst Papieren einwerfen. Der Hemeraner war aber ganz und gar nicht begeistert von der Tatsache, trotzdem für einen weiteren Tag Mietgebühren zu zahlen und versuchte, die Leute zu überreden. Als das ohne Erfolg blieb, lieferte er sich ein Handgemenge mit einem Mitarbeiter und versetzte einem Zeugen einen gefährlichen Schlag mit dem Autoschlüssel. Aber damit nicht genug: Mittlerweile war er buchstäblich rasend vor Wut, stieg in das Auto, fuhr auf zwei Mitarbeiter zu und verletzte sie leicht. Danach setzte er zurück und fuhr mit dem Auto als Rammbock in die Glasfront des Büros. Schadensbilanz: mindestens 2.500 Euro für Theke und Glasscheibe sowie 8.000 Euro am Wagen.
Tötungsabsicht nicht festgestellt
Nach seiner Rambofahrt sammelte der Angeklagte noch lässig seine verstreuten Unterlagen zusammen und verließ das Firmengelände mit dem schrottreifen Touran, mit dem der bereits wegen Fahrens ohne Führerschein Vorbestrafte wenige Tage später noch einen Unfall baute.
Im Prozess Anfang 2011, in dem er sogar zunächst wegen versuchten Mordes angeklagt war, zeigte sich der Hemeraner reuig und gestand alles. Eine Tötungsabsicht konnte das Gericht nicht feststellen und verurteilte ihn zu drei Jahren wegen gefährlicher sowie fahrlässiger Körperverletzung und eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Vor Ablauf von drei Jahren sollte der Mann auch keinen neuen Führerschein ausgestellt bekommen. Ein Urteil, das der Bundesgerichtshof teilweise aufhob. Das Landgericht Hagen entschied im zweiten Anlauf, dass die Fahrt in die Glasfront des Büros keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr war und folgte dem Beschluss des BGH. So kam der Angeklagte diesmal mit einem Jahr und neun Monaten Bewährungsstrafe davon. Aber der Führerschein bleibt auch weiterhin futsch, bis die Sperrfrist von drei Jahren um ist.
Autor:Karola Schröter aus Hemer |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.