"Vorsorge-Vollmacht ersetzt Betreuer" - 2. Teil der Stadtspiegel-Demenz-Serie

Marie-Ellen Krause,  Betreuungsstelle des Märkischen Kreises | Foto: privat
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Rund 1,4 Millionen demenziell erkrankte Menschen leben derzeit in Deutschland. Weil viele von uns älter werden, wird diese Zahl in den kommenden Jahren stark ansteigen. Grund genug, dieses wichtige, leider aber immer noch zu oft „verdrängte“ Thema zusammen mit der „Lokalen Allianz für Menschen mit Demenz in Hemer“ im Rahmen einer kleinen Serie mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. Der heutige zweite Teil beschäftigt sich mit einem Überblick über betreuungsrechtliche Fragen (nicht nur) im Falle einer Demenzerkrankung.

„Entmündigt – Betreuer bringt alte Dame um ihr Vermögen!“ Solche oder ähnlich klingende Kommentare in den Medien erzeugen bei vielen Bürgerinnen und Bürgern Verunsicherungen und Ängste. Sie können aber auch aufrütteln. Vielen Menschen wird oft erst dadurch bewusst, wie wichtig es ist, sich mit betreuungsrechtlichen Fragen auseinanderzusetzen.
Jeder kann infolge eines Unfalls, einer Krankheit oder im Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Was passiert aber, wenn eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist? Und wenn vorsorglich keine Regelungen für diesen Fall getroffen wurden?
Weit verbreitet ist die Annahme, dass Ehegatten für ihre Partner oder Kinder für ihre Eltern im Bedarfsfall handeln können.
Ab dem 18. Lebensjahr ist niemand per Gesetz berechtigt, für eine andere Person zu handeln. Liegt eine Geschäftsunfähigkeit vor, kann es erforderlich sein, für die betroffene Person eine gesetzliche Betreuung einzurichten. Vor der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung wird von der Betreuungsbehörde, von einem Facharzt und vom Betreuungsrichter geprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und ob eine Betreuung erforderlich ist.

Erteilung einer Vorsorge-Vollmacht

In über 80 Prozent der Fälle wird die Betreuung von einem Angehörigen oder einer vertrauten Person übernommen. Besser ist es natürlich, rechtzeitig für die Lebenslagen vorzusorgen, in denen man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist ein hohes Maß an selbstbestimmter Lebensführung möglich. Mit der Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung kann jeder schon in gesunden Tagen vorausschauend vorbeugen. Der Umfang der Vollmacht sollte gut durchdacht werden. Eine Generalvollmacht mit einer Formulierung wie „für alle Angelegenheiten“ reicht nicht aus. Damit die Vollmacht später ausreicht (und auch anerkannt wird), ist es wichtig, bestimmte Bereiche konkret zu formulieren, z. B. bezüglich medizinischer Entscheidungen, des Aufenthalts im Falle von Hilfsbedürftigkeit, aber auch bezüglich der Finanzen, der Wohnung oder eines Heim-Aufenthalts können festgelegt werden. Es können aber auch bewusst einzelne Bereiche ausgeschlossen werden, z.B. Schenkungen oder die Möglichkeit, Kredite aufzunehmen.

Vorsorgedokumente unbedingt schriftlich verfassen

Um Missbrauchsgefahren vorzubeugen, sollten Sie nur Personen bevollmächtigen, denen Sie uneingeschränkt vertrauen. Eine Beratung bei der Betreuungsbehörde, bei einem Betreuungsverein oder bei einem Notar ist ratsam. Eine Vollmacht können Sie jederzeit widerrufen. Die Vollmacht sollten Sie für den Bedarfsfall bei den eigenen Unterlagen aufbewahren. Kann keine Vertrauensperson von Ihnen benannt werden, empfiehlt sich eine Betreuungsverfügung. Mit dieser Verfügung wird festgelegt, wer im Fall der Hilfsbedürftigkeit zum Betreuer bestellt werden soll. Auch Wünsche an den Betreuer können von Ihnen formuliert werden. Betreuer werden vom Gericht kontrolliert, sie unterliegen einer regelmäßigen Berichtspflicht.
Die Vorsorgedokumente sollten auf jeden Fall schriftlich verfasst sein. Für eine höhere Akzeptanz im Rechtsverkehr ist eine Beglaubigung der Unterschrift durch die Betreuungsbehörde oder eine notarielle Vorsorgeurkunde zu empfehlen.

Kosten zwischen 80 und 200 Euro

Die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift unter einer Vollmacht durch die Betreuungsbehörde, einschließlich Bestätigung der Identität des Vollmachtgebers, kostet 10 Euro. Für Hemer kann man sich dazu an die Dienststelle des Märkischen Kreises in Menden wenden.
Die Erstellung einer notariellen Vorsorgeurkunde einschließlich Entwurf und Beurkundung kostet durchschnittlich zwischen 80 und 200 Euro, je nach Vermögensverhältnissen des Vollmachtgebers.
Damit die Dokumente im Bedarfsfall rechtzeitig aufgefunden werden, sollte der Bevollmächtigte über den Aufbewahrungsort informiert werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, die Vorsorgedokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen, auf das die Betreuungsgerichte Zugriff haben. Informationen dazu unter www.vorsorgeregister.de.
Hierzu berät:
Märkischer Kreis,
Betreuungsstelle Menden
Marie-Ellen Krause,
(Dipl. Sozialarbeiterin)
Brückstr. 9, 58706 Menden
Tel: 02373/ 9373-19

Die Betreuungsbehörde des Märkischen Kreises gibt Informationen und Tipps rund um die Themen Betreuung und Vorsorge.

Autor:

Christoph Schulte aus Hemer

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