Syrer (39) zeigt sich in Uedem erneut einer Frau in schamverletzender Weise
Ein 39-jähriger Syrer zeigte sich gegenüber einer 32-jährigen Uedemerin auf der Mühlenstraße in Uedem in schamverletzender Weise. Zunächst pfiff er der Uedemerin hinterher.
UEDEM. Als diese sich umdrehte, griff er in seine Jogginghose und onanierte erkennbar. Alarmierte Polizeibeamte konnten den Täter in unmittelbarer Tatortnähe festnehmen. Nach Durchführung kriminalpolizeilicher Maßnahmen erfolgte die zwangsweise Einweisung des 39-Jährigen in eine psychiatrische Klinik.
Bereits eine 16-Jährige belästigt
Dabei hatte der Mann erst kürzlich die Anstalt wieder verlassen. Denn bereits vor zwei Wochen hatte der Syrer eine junge Frau belästigt. Damals hatte er an einer Reithalle in Keppeln eine 16-Jährige "angepfiffen" und hinter ihr onaniert. Auch damals wurde er gefasst und in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Mehr kann die Polizei nach eigenen Angaben nicht machen. In der Psychiatrie müsse dann geklärt werden, in wie weit der Mann schuldfähig sei. "Wir erstellen in einem solchen Fall zunächst eine Krisenintervension", erklärt Jack Kreutz, Chef der Forensik der LVR-Klinik Bedburg-Hau. "Spätestens am nächsten Tag ist dann ein Richter vor Ort." Dieser entscheidet nach dem PsychKG, wie es mit dem Täter weitergeht. Eine sofortige Unterbringung sei aber in der Regel auf wenige Woche begrenzt. Sobald der Patient nicht mehr fremd- oder selbstgefährdend sei, werden die Pforten geöffnet. Bei der Freilassung werden ihm aber meistens eine weitere ärztliche Betreuung angeraten bzw auferlegt. "Denn gerade im Bereich des Exhibitionismus gibt viele Mischbilder", sagt Dr. Kreutz. Das reiche von der Zurschaustellung bis zur Vergewaltigung. Wird eine Patient erneut eingewiesen (wie der Syrer), beginnt das Prozedere von vorne. Aber auch hier entscheidet zunächst ein Richter.
Von Verwarnung bis zu einem Jahr Haft
Da die Frauen Anzeige erstattet hätten, wird der Syrer wohl bald vor Gericht stehen. Dort wird zu klären sein, ob es sich in seinem Fall um Exhibitionismus oder Erregung öffentlichen Ärgernisses handelt. Das Strafmaß fällt dem entsprechend aus. So besagt Paragraf 183 des Strafgesetzbuches im Wesentlichen, dass ein Mann, der eine andere Person durch exhibitionistisches Verhalten belästigt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft wird. Wegen der geringen Strafwürdigkeit ist bei Erregung öffentlichen Ärgernisses eher mit einer Geldstrafe oder einer Verwarnung mit Strafvorbehalt zu rechnen.
Autor:Christian Schmithuysen aus Goch |
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